Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 122

Sexuelle Belästigung einer Buchhalterin

Kurzzusammenfassung

Eine Buchhalterin einer Firma im Gesundheitsbereich wird von einem neuen Bürokollegen sexuell belästigt und wehrt sich bei ihm mit Kopie an die Personalverantwortliche. Diese droht mit fristloser Kündigung. Darauf verlangt die Buchhalterin eine räumliche Trennung vom Belästiger. Als auch das abgelehnt wird, erkrankt sie und kehrt wegen Unzumutbarkeit nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle. Dort bestreitet die Arbeitgeberin die sexuelle Belästigung durch den Kollegen. Doch die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Klägerin diese glaubwürdig geschildert habe. Trotzdem will die Arbeitgeberin den Belästiger und nicht die Klägerin weiter beschäftigen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Klägerin erhält eine Weiterzahlung des Lohnes für acht Monate und eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, insgesamt 68’200 Franken.

Verfahrensgeschichte

31.05.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Buchhalterin arbeitet seit etwas mehr als einem Jahr bei der Firma, als ein neuer Bürokollege als ihr Vorgesetzter eingestellt wird. Sie gibt an, dass sie von ihm mit sexuellen Handlungen und Selbstbefriedigung in ihrer Gegenwart belästigt wurde. Sie verlangte darauf per E-Mail ein sofortiges Unterlassen solcher Handlungen mit Kopie an die Personalverantwortliche. Diese verneinte eine sexuelle Belästigung und drohte mit fristloser Kündigung. Als auch die Forderung nach einer räumlichen Trennung vom Belästiger abgelehnt wird, erkrankt die Klägerin und erhält ein Arztzeugnis, das eine Rückkehr an den Arbeitsplatz als unzumutbar einstuft. Sie verlangt Feststellung der sexuellen Belästigung und diskriminierenden Kündigung. Die Firma soll Abhilfe schaffen und ihr eine Entschädigung bezahlen. In der Schlichtungsverhandlung bestreitet die Arbeitgeberin die sexuelle Belästigung durch den Bürokollegen und verweist auf eigene Abklärungen, bei denen die Klägerin aber nicht beigezogen wurde und für die es keine Protokolle gibt. Dennoch beharrt die Arbeitgeberin darauf, ihre Pflichten nicht verletzt zu haben. Dafür lastet sie der Klägerin Pflichtverletzung, ungerechtfertigte Anschuldigungen und Arbeitsverweigerung an.

Die Schlichtungsstelle beurteilt die von der Klägerin abgegebene Schilderung der Belästigungen als glaubwürdig. Sie stellt fest, dass die Firma keine Abhilfe geleistet hat und deshalb ihren Pflichten nicht nachgekommen ist (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs.3). Als gravierend stuft sie die Androhung der fristlosen Kündigung ein. Doch die Arbeitgeberin will sich nicht vom Belästiger trennen. Schliesslich vereinbaren die Vertretungen beider Parteien, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgelöst wird.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält für weitere acht Monate ihren Lohn von 6'500 Franken monatlich sowie eine Entschädigung von drei durchschnittlichen Monatslöhnen oder 16’200 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2005