- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 3 Entscheide 1998 - 2001
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Mundart-Kindergärtnerinnen
Kurzzusammenfassung
Sieben Mundart-Kindergärtnerinnen für fremdsprachige Kinder in einer Gemeinde verlangen, ihre Bezahlung sei auf das Niveau des Vikariatstarifes für KindergärtnerInnen anzuheben und als Monatslohn mit Dienstalteranrechnung auszurichten. Es gebe keine sachlichen Gründe für ihre Lohndiskriminierung gegenüber KindergärtnerInnen einerseits und Deutschlehrkräften für Fremdsprachige auf Primarstufe andererseits. Sie werden von der Schulpflege abgewiesen und rekurrieren beim Bezirksrat. Weil sie gleichzeitig an die Schlichtungsstelle gelangen, wartet dieser den Ausgang der Schlichtung ab. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, den Mundart-Kindergärtnerinnen den Vikariatstarif zu zahlen, jedoch auf monatliche Abrechnung sowie Dienstalteranrechnung aufgrund der tiefen Wochenstundenzahlen zu verzichten. Die Gemeinde widerruft jedoch einen entsprechenden Vergleich im Nachhinein. Mehr als ein Jahr später gelingt es dem Bezirksrat doch noch, eine Einigung zu erzielen, die für die Mundart-Kindergärtnerinnen günstiger ausfällt.Verfahrensgeschichte
Antrag auf Lohngleichheit an Schulpflege
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Mundart-Kindergärtnerinnen machen geltend, sie seien diplomierte Kindergärtnerinnen und ihre Aufgabe sei anspruchsvoll und schwierig. Sie müssten sich eigenständig auf ihre Sonderaufgabe vorbereiten, weil Zusatzausbildungen auf diesem Gebiet spärlich seien. Zur Weiterbildung und Arbeitskontrolle führten sie regelmässige selbstorganisierte Intervisionsgespräche durch. Ferner seien Gespräche mit den zuständigen Kindergärtnerinnen zwecks Themenkoordination, Abklärung der individuellen Sprachniveaus und Bedürfnisse der Kinder etc. nötig sowie ab und zu auch die Teilnahme an Gesprächen mit Eltern. Sie hätten zudem erschwerte Arbeitsbedingungen: Teilweise müssten sie mangels geeigneter Räume in schlecht beheizbaren Luftschutzräumen ohne Tageslicht unterrichten. Spielzeug müssten sie von zu Hause mitbringen. Sie unterrichteten zudem Gruppen von sehr unterschiedlichem Niveau und aus völlig verschiedenen Kulturen, was oft zu erheblichen Spannungen führe. Aus all diesen Gründen sei es diskriminierend, sie beim Lohn 20 Prozent tiefer einzustufen als eine Kindergartenvikarin, umso mehr, als auf Primarschulstufe die Arbeit der Deutschlehrkräfte zu normalem Primaransatz entschädigt werde.
Die Gemeinde begründet die tiefere Einstufung damit, Mundart-Kindergärtnerinnen hätten eine geringere Gesamtverantwortung als eine Vollzeit-Kindergärtnerin, weil die Gruppe kleiner sei und keine Organisations- und Koordinationsmassnahmen, Materialbeschaffung, Elterngespräche etc. anfielen. Im Vergleich zu Deutschlehrkräften auf Primarschulstufe sei die Einstufung tiefer, weil das Wochenpensum kleiner sei und weil Deutschunterricht auf Primarschulstufe vorgeschrieben sei, während er im Kindergarten freiwillig erfolge.
In der Schlichtungsverhandlung ergibt sich, dass die erschwerenden Umstände - wie das selbstständige Erarbeiten der Unterrichtsgrundlagen, die selbstorganisierte Weiterbildung, die Luftschutzräume für den Unterricht, das Mitbringen von Spielsachen von zu Hause und der Motivationsaufwand, um Kinder vom Spiel im Kindergarten wegzuholen - bei der Lohnfestsetzung zu wenig berücksichtigt wurden.
Eine Lohndiskriminierung liegt laut Rechtssprechung des Bundesgericht auch dann vor, wenn zum Nachteil eines geschlechtsspezifisch identifizierten Berufs im Vergleich zu einem geschlechtsneutral identifizierten Beruf Lohnunterschiede bestehen, welche nicht sachbezogen in der Arbeit selber begründet sind. Das Bundesgericht identifiziert den Beruf KindergärtnerIn als eindeutig weiblich, während es den PrimarlehrerInnenberuf als geschlechtsneutral qualifiziert (Bundesgerichtsentscheid 124 II 436).
Damit ist eine geschlechtsspezifische indirekte Diskriminierung der Mundart-Kindergärtnerinnen glaubhaft gemacht, wenn die entsprechende Berufsgruppe auf Primarschulstufe besser gestellt ist wie dies hier der Fall ist. Die Gemeinde muss somit nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 beweisen, dass die unterschiedliche Entlöhnung dennoch sachlich begründbar ist. Dies ist ihr nicht gelungen: Das Argument der geringeren Klassengrösse würde gleichermassen für die Primarschulstufe gelten, da dort die Klassengrösse im Deutschunterricht für Fremdsprachige etwa gleich gross ist. Dass Deutschzusatzlehrkräfte mehr Wochenstunden erteilen, ist auch kein sachliches Kriterium, da dieser Mehraufwand zusätzlich entschädigt wird. Dass die Gemeinde den Deutschunterricht für Fremdsprachige auf Primarstufe anbieten muss, während sie das im Kindergarten freiwillig tut, betrifft die Art und Qualität der Arbeit ebenfalls nicht. Und dass Mundart-Kindergärtnerinnen in andern Gemeinden gleich tief entschädigt werden, ist genauso wenig eine Rechtfertigung, da diese Löhne möglicherweise ebenfalls diskriminierend sind. Ohne sachliche Gründe verletzt die Schlechterstellung der Mundart-Kindergärtnerinnen gegenüber der als geschlechtsneutral geltenden Berufsgruppe der Deutschlehrkräfte auf Primarstufe die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz Art. 3. Die ungerechtfertigte Lohndifferenz muss rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden, jedenfalls aber ab Januar 1998, wie dies die Klägerinnen verlangen.
Die Schlichtungsstelle schlägt der Gemeinde vor, den Mundart-Kindergärtnerinnen den Vikariatstarif für Kindergartenlehrkräfte ab Januar 1998 zu bezahlen, während die quartalsweise Abrechnung und die Unterschiede in der Dienstalteranrechnung mit dem tiefen Wochenpensum gerechtfertigt werden könnten. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich, der jedoch später von der Gemeinde widerrufen wird.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/7
Die Gemeinde begründet die tiefere Einstufung damit, Mundart-Kindergärtnerinnen hätten eine geringere Gesamtverantwortung als eine Vollzeit-Kindergärtnerin, weil die Gruppe kleiner sei und keine Organisations- und Koordinationsmassnahmen, Materialbeschaffung, Elterngespräche etc. anfielen. Im Vergleich zu Deutschlehrkräften auf Primarschulstufe sei die Einstufung tiefer, weil das Wochenpensum kleiner sei und weil Deutschunterricht auf Primarschulstufe vorgeschrieben sei, während er im Kindergarten freiwillig erfolge.
In der Schlichtungsverhandlung ergibt sich, dass die erschwerenden Umstände - wie das selbstständige Erarbeiten der Unterrichtsgrundlagen, die selbstorganisierte Weiterbildung, die Luftschutzräume für den Unterricht, das Mitbringen von Spielsachen von zu Hause und der Motivationsaufwand, um Kinder vom Spiel im Kindergarten wegzuholen - bei der Lohnfestsetzung zu wenig berücksichtigt wurden.
Eine Lohndiskriminierung liegt laut Rechtssprechung des Bundesgericht auch dann vor, wenn zum Nachteil eines geschlechtsspezifisch identifizierten Berufs im Vergleich zu einem geschlechtsneutral identifizierten Beruf Lohnunterschiede bestehen, welche nicht sachbezogen in der Arbeit selber begründet sind. Das Bundesgericht identifiziert den Beruf KindergärtnerIn als eindeutig weiblich, während es den PrimarlehrerInnenberuf als geschlechtsneutral qualifiziert (
Damit ist eine geschlechtsspezifische indirekte Diskriminierung der Mundart-Kindergärtnerinnen glaubhaft gemacht, wenn die entsprechende Berufsgruppe auf Primarschulstufe besser gestellt ist wie dies hier der Fall ist. Die Gemeinde muss somit nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 beweisen, dass die unterschiedliche Entlöhnung dennoch sachlich begründbar ist. Dies ist ihr nicht gelungen: Das Argument der geringeren Klassengrösse würde gleichermassen für die Primarschulstufe gelten, da dort die Klassengrösse im Deutschunterricht für Fremdsprachige etwa gleich gross ist. Dass Deutschzusatzlehrkräfte mehr Wochenstunden erteilen, ist auch kein sachliches Kriterium, da dieser Mehraufwand zusätzlich entschädigt wird. Dass die Gemeinde den Deutschunterricht für Fremdsprachige auf Primarstufe anbieten muss, während sie das im Kindergarten freiwillig tut, betrifft die Art und Qualität der Arbeit ebenfalls nicht. Und dass Mundart-Kindergärtnerinnen in andern Gemeinden gleich tief entschädigt werden, ist genauso wenig eine Rechtfertigung, da diese Löhne möglicherweise ebenfalls diskriminierend sind. Ohne sachliche Gründe verletzt die Schlechterstellung der Mundart-Kindergärtnerinnen gegenüber der als geschlechtsneutral geltenden Berufsgruppe der Deutschlehrkräfte auf Primarstufe die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz Art. 3. Die ungerechtfertigte Lohndifferenz muss rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeglichen werden, jedenfalls aber ab Januar 1998, wie dies die Klägerinnen verlangen.
Die Schlichtungsstelle schlägt der Gemeinde vor, den Mundart-Kindergärtnerinnen den Vikariatstarif für Kindergartenlehrkräfte ab Januar 1998 zu bezahlen, während die quartalsweise Abrechnung und die Unterschiede in der Dienstalteranrechnung mit dem tiefen Wochenpensum gerechtfertigt werden könnten. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich, der jedoch später von der Gemeinde widerrufen wird.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/7
Der Bezirksrat Uster erzielt einen Vergleich
Als die Schlichtung scheitert, nimmt der Bezirksrat das sistierte Verfahren wieder auf. Die Streitparteien legen ihre Standpunkte noch einmal schriftlich dar. Die Schulpflege erklärt sich grundsätzlich bereit, die Mundart-Kindergärtnerinnen analog zu den Deutschzusatz-Lehrkräften auf Primarschulstufe im Monatslohn zu bezahlen. Es entspreche jedoch nicht den Tatsachen, dass diese gleich wie die übrigen Primarlehrkräfte entschädigt würden. Gestritten wird nur noch über die Berechnungsgrundlagen. Da auch im Fall Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus Stadt und Kanton Zürich (Zürich Fall 7) Nachzahlungsberechnungen für Kindergärtnerinnen anstehen, werden diese abgewartet.
Erst im Februar 2001 kann der Bezirksrat das Verfahren als «durch Vergleich erledigt» abschreiben. Er auferlegt die Verfahrenskosten der Schulgemeinde und verpflichtet diese auch zu einer Prozessentschädigung an die Klägerinnen von 7200 Franken. Mit diesem Vergleich zahlt die Gemeinde den Mundart-Kindergärtnerinnen - zusätzlich zu den von ihnen verlangten höheren Löhnen ab anfangs 1998 - neun Prozent der Lohnsumme in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund des Ausgangs vom Fall Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus Stadt und Kanton Zürich (Zürich Fall 7) nach. Total erhalten die sieben Mundart-Kindergärtnerinnen so Lohnnachzahlungen von insgesamt rund 36'000 Franken. Die Gemeinde stuft sie zudem wie Kindergartenlehrkräfte ein. Der Bezirksrat heisst im Verlauf dieses Verfahrens auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Schulpflegepräsidenten wegen unkorrekten Vorgehens gut.
99-0491 Beschluss des Bezirksrats Uster vom 13.2.01
Erst im Februar 2001 kann der Bezirksrat das Verfahren als «durch Vergleich erledigt» abschreiben. Er auferlegt die Verfahrenskosten der Schulgemeinde und verpflichtet diese auch zu einer Prozessentschädigung an die Klägerinnen von 7200 Franken. Mit diesem Vergleich zahlt die Gemeinde den Mundart-Kindergärtnerinnen - zusätzlich zu den von ihnen verlangten höheren Löhnen ab anfangs 1998 - neun Prozent der Lohnsumme in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund des Ausgangs vom Fall Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus Stadt und Kanton Zürich (Zürich Fall 7) nach. Total erhalten die sieben Mundart-Kindergärtnerinnen so Lohnnachzahlungen von insgesamt rund 36'000 Franken. Die Gemeinde stuft sie zudem wie Kindergartenlehrkräfte ein. Der Bezirksrat heisst im Verlauf dieses Verfahrens auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Schulpflegepräsidenten wegen unkorrekten Vorgehens gut.
99-0491 Beschluss des Bezirksrats Uster vom 13.2.01