Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 128

Sexuelle Belästigung einer Bankangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine kaufmännische Angestellte bei einer Bank wird vom Filialleiter sexuell belästigt. Sie teilt die Belästigung dem Vorgesetzten mit, der mit dem Täter spricht. Weil nur für kurze Zeit Besserung eintritt, informiert die Angestellte die Personalabteilung. Nach einem Gespräch in Beisein des Vorgesetzten und des Belästigers kündigt sie die Stelle und reicht ein Schlichtungsbegehren ein. Sie fordert die Feststellung der Belästigungen und eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Noch bevor die Arbeitgeberin Stellung bezieht, teilt die Klägerin eine aussergerichtliche Einigung mit.

Verfahrensgeschichte

16.09.2005
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest
Die kaufmännische Angestellte ist seit gut zwei Jahren angestellt, als die Belästigungen durch den Filialleiter an ihrer Arbeitsstelle in Zürich beginnen. Neun Monate später teilt sie diese dem Vorgesetzten mit, der mit dem Täter spricht. Für wenige Monate tritt Besserung ein, doch dann gehen die Belästigungen weiter. Schliesslich nimmt die Klägerin Kontakt mit der Personalabteilung am Hauptsitz des Unternehmens in Genf auf und es findet ein Gespräch zwischen ihr, dem Vorgesetzten und dem Belästiger statt. Darauf kündigt die Klägerin auf Ende des laufenden Monats die Stelle und reicht ein Schlichtungsbegehren ein. Noch vor einer Verhandlung teilt die Klägerin eine aussergerichtliche Einigung mit.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2005