- Branche
- Transport, Telekommunikation
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2005
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Fahrerin
Kurzzusammenfassung
Eine Vertragsfahrerin, die selbständig im Auftrag eines Transportunternehmens tätig ist, wird entlassen. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die beklagte Firma weist in der Stellungnahme darauf hin, dass die Klägerin nicht angestellt war, sondern als Selbständigerwerbende für sie gearbeitet habe. Während der Schlichtungsverhandlung bestätigt sich das. Deshalb kann die Schlichtungsstelle nicht auf das Begehren eintreten.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle tritt nicht auf Klage ein
Die Vertragsfahrerin arbeitet seit über vier Jahren beim Unternehmen. In dessen Auftrag überbringt sie als Subunternehmerin Sendungen und Pakete an die Kundschaft. Während der gesamten Dauer ihres Vertrags ist sie bei der AHV als Selbständigerwerbende angemeldet und mehrwertsteuerpflichtig. Als sie im März 2005 entlassen wird, verlangt sie bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass keine Anstellung besteht. Auf Verlangen der Klägerin findet dennoch eine Schlichtungsverhandlung statt. Es bestätigt sich, dass zwischen den Parteien kein Arbeits- sondern nur ein Auftragsverhältnis bestanden hatte. Die Schlichtungsstelle ist deshalb nicht zuständig.
Die Schlichtungsstelle kann nicht auf das Begehren eintreten und schreibt es ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2005
Die Schlichtungsstelle kann nicht auf das Begehren eintreten und schreibt es ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2005