Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 132

Anstellungsdiskriminierung eines Verkäufers

Kurzzusammenfassung

Ein Verkäufer bewirbt sich telefonisch und persönlich bei einer Handelsgesellschaft um eine Stelle. Er erhält die Antwort, dass zwar regelmässig Personal gesucht werde, doch ausschliesslich Frauen. Darauf verlangt er bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Firma beantragt Abweisung. Sie beschäftige auch Männer, doch bei der vom Bewerber angesprochenen Vakanz habe man wegen der Teamzusammensetzung eine Frau gesucht. Darauf teilt der Kläger mit, dass er das Schlichtungsbegehren zurückziehe.

Verfahrensgeschichte

18.11.2005
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug ab
Der Verkäufer bewirbt sich telefonisch und persönlich bei der Handelsgesellschaft, die Videos und DVD vertreibt, als er von einer vakanten Stelle erfährt. Er erhält die Antwort, man suche zwar laufend Leute aber nur Frauen. Er gelangt an die Schlichtungsstelle, weil die Firma damit gegen das Gleichstellungsgesetz verstosse, und fordert eine Entschädigung. Die Firma bestätigt in der Stellungnahme, dass immer wieder Mitarbeitende gesucht werden. Sie beschäftige überwiegend weibliches Personal, habe aber auch neun männliche Angestellte. Sie weist darauf hin, dass der Bewerber nie Bewerbungsunterlagen eingereicht habe und dem Anforderungsprofil ohnehin nicht entsprochen hätte.

Der Kläger zieht vor der Verhandlung das Schlichtungsbegehren zurück und das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 7/2005