- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2005
Lohngleichheit für die Leiterin einer Stellenvermittlung
Kurzzusammenfassung
Eine Niederlassungsleiterin bei einer Stellenvermittlungsfirma wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Dort stellt sie Antrag auf Lohnnachzahlung, weil ein anderer Niederlassungsleiter 30 Prozent mehr als sie verdiente. Zusammen mit weiteren Entschädigungen fordert sie insgesamt 58’000 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin einen Teil der Lohndifferenz nicht sachlich begründen kann. Auch verschiedene Äusserungen lassen auf eine Missachtung des Gleichstellungsgesetzes schliessen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Lohnnachzahlung wegen Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5) von 15'000 Franken vor. Doch die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Niederlassungsleiterin arbeitet insgesamt 32 Monate bei der Stellenvermittlungsfirma. Sie vergleicht ihren Lohn mit jenem eines andern Niederlassungsleiters, der 30 Prozent mehr verdient, obwohl er fast gleich alt ist und die gleiche Arbeit verrichtet. Nach der Kündigung verlangt sie bei der Schlichtungsstelle eine Nachzahlung der Lohndifferenz und weitere Entschädigungen für Überstunden, Parkplatzkosten und eine nicht bezahlte Erfolgsbeteiligung. Die Arbeitgeberin lehnt die Forderung auf Lohnnachzahlung ab, weil ein Lohnvergleich nur mit Angestellten derselben Firma zulässig sei.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die beiden Arbeitgeberinnen unter demselben Namen und mit demselben Verwaltungspräsidium auftreten. Deshalb sei ein Vergleich der beiden Löhne möglich. Die Arbeitgeberin kann die Lohndifferenz von 30 Prozent nicht sachlich begründen. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass allein die bessere Ausbildung des Niederlassungsleiters einen so grossen Unterschied nicht rechtfertige. Ausserdem habe die Klägerin gute Leistungen erbracht, während jene des Niederlassungsleiters unbefriedigend waren. Auch verschiedene Äusserungen der Arbeitgeberin lassen auf Diskriminierung schliessen. So sagte sie, dass verheiratete Männer dem Betrieb mehr Sicherheit gäben als alleinstehende Frauen und die Lohnfestlegung allein vom Markt abhängig sei und wie sich jemand verkaufen könne. Die Schlichtungsstelle folgert daraus, dass die Arbeitgeberin bei der Lohnfindung bis jetzt die Anforderungen an das Gleichstellungsgesetz nicht berücksichtige. Sie schlägt vor, dass die Arbeitgeberin eine diskriminierende Lohndifferenz von 15'000 Franken nachzahlt.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab und die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2005.02
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die beiden Arbeitgeberinnen unter demselben Namen und mit demselben Verwaltungspräsidium auftreten. Deshalb sei ein Vergleich der beiden Löhne möglich. Die Arbeitgeberin kann die Lohndifferenz von 30 Prozent nicht sachlich begründen. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass allein die bessere Ausbildung des Niederlassungsleiters einen so grossen Unterschied nicht rechtfertige. Ausserdem habe die Klägerin gute Leistungen erbracht, während jene des Niederlassungsleiters unbefriedigend waren. Auch verschiedene Äusserungen der Arbeitgeberin lassen auf Diskriminierung schliessen. So sagte sie, dass verheiratete Männer dem Betrieb mehr Sicherheit gäben als alleinstehende Frauen und die Lohnfestlegung allein vom Markt abhängig sei und wie sich jemand verkaufen könne. Die Schlichtungsstelle folgert daraus, dass die Arbeitgeberin bei der Lohnfindung bis jetzt die Anforderungen an das Gleichstellungsgesetz nicht berücksichtige. Sie schlägt vor, dass die Arbeitgeberin eine diskriminierende Lohndifferenz von 15'000 Franken nachzahlt.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab und die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2005.02