- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Automaten-Service
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte für den Automaten-Service im Gastgewerbe wird sexuell belästigt. Nach der fristlosen Kündigung wendet sie sich an die Schlichtungsstelle und fordert wegen ungerechtfertigter Kündigung und sexueller Belästigung rund 44'500 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich ab. Die Klägerin erhält Nachzahlung von Lohnansprüchen, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung und wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3), insgesamt rund 15'400 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Angestellte arbeitet im Automaten-Service einer Kleinfirma. Sie wird sexuell belästigt. und erhält die fristlose Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie ausstehende Löhne und Entschädigungen von 44'564 Franken.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zum Vergleich. Vereinbart werden vier Monate Lohnnachzahlungen mit Anteil 13. Monatslohn von insgesamt 9150 Franken, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Obligationenrecht von 3600 Franken und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von 2700 Franken, was einem halben durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die Klägerin erhält insgesamt rund 15'460 Franken zugesprochen.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 1/1999
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zum Vergleich. Vereinbart werden vier Monate Lohnnachzahlungen mit Anteil 13. Monatslohn von insgesamt 9150 Franken, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Obligationenrecht von 3600 Franken und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von 2700 Franken, was einem halben durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die Klägerin erhält insgesamt rund 15'460 Franken zugesprochen.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 1/1999