Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2002 - 2004
Thurgau Fall 4

Diskriminierende Kündigung einer Geschäftsführerin wegen möglicher Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Geschäftsführerin im Detailhandel wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle, weil ihr wegen einer möglichen Schwangerschaft gekündigt worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin lehnt einen Vergleich ab. Die Geschäftsführerin gelangt ans Gericht. Sie fordert neben verschiedenen Lohnnachzahlungen von insgesamt 88'800 Franken eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 26'000 Franken. Das Bezirksgericht weist die Entschädigungsforderung ab und nur einen kleinen Teil der Lohnnachzahlungsforderungen gut. Die Klägerin legt gegen das Urteil beim Obergericht Berufung ein. In Bezug auf die diskriminierende Kündigung bemängelt sie, dass die Beweiserleichterung nach Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 6) nicht angewendet worden sei. Das Obergericht stellt fest, dass die Kündigung wegen einer möglichen Schwangerschaft nicht widerlegt und auch keine anderen glaubhaften Gründe für die Kündigung angeführt worden seien. Es heisst die Berufung gut. Das Bezirksgericht muss den grössten Teil der Anträge der Klägerin neu beurteilen. Die Arbeitgeberin fällt während des Verfahrens in Konkurs. Das Bezirksgericht muss das Verfahren einstellen.

Verfahrensgeschichte

08.02.2002
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet seit sechs Jahren im Geschäft, seit drei als Geschäftsführerin, als sie die Kündigung erhält und einen Monat später freigestellt wird. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle Entschädigung von 26'000 Franken und andere finanzielle Leistungen von gut 88'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4) und ein neues Arbeitszeugnis. Während zwei Schlichtungsverhandlungen lehnt die Arbeitgeberin einen Vergleich ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 1/2002
22.07.2003
Das Bezirksgericht Bischofszell weist Klage mehrheitlich ab
Die Klägerin klagt beim Bezirksgericht. Sie macht nicht bezahlte Ferienansprüche und nicht bezahlte Überstunden geltend. Ausserdem sei ihr ein Naturallohn für Spesen von 500 Franken monatlich vorenthalten worden. Mit Berufung auf das Gleichstellungsgesetz fordert sie zudem wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von 26'000 Franken. Die Arbeitgeberin lehnt die Ansprüche grösstenteils ab und bestätigt einzig nachträglichen Anspruch von Überstunden. Den Diskriminierungsvorwurf weist sie von sich. Als Ersatz für die Klägerin sei eine junge frisch verheiratete Frau eingestellt worden.

Das Bezirksgericht weist den Anspruch auf Naturallohn ab. Einzig einen Teil des Anspruchs auf ein nachträgliches Ferienguthaben und auf die Nachzahlung von Überstunden wird gutgeheissen. Zur Forderung wegen diskriminierender Kündigung hält das Gericht fest, das umfangreiche Beweisverfahren habe zum Ergebnis geführt, dass die Klägerin die Diskriminierung zufolge Schwangerschaft nicht glaubhaft habe machen können. Die Beklagte hingegen habe sachlich gerechtfertigte Gründe für die Kündigung erbringen können.

Das Bezirksgericht spricht der Klägerin nach Obligationenrecht eine Gesamtsumme von 9'146 Franken zu.
18.03.2004
Das Obergericht heisst Berufung gut
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legt die Klägerin beim Obergericht Berufung ein. Sie hält daran fest, dass die Arbeitgeberin ihr Überstunden im Betrag von 66'300 Franken, ausstehende Löhne von 15'470 Franken und 7'100 Franken für nicht bezogene Ferien schulde. Sie wirft dem Bezirksgericht eine nicht korrekte Protokollierung der Zeugenaussagen vor und verlangt eine neue Zeugenbefragung. Das Bezirksgericht habe zudem einen Teil ihrer Lohnnachzahlungsforderungen nicht beurteilt. Auch die Gründe für die diskriminierende Kündigung nach Gleichstellungsgesetz seien nicht geprüft worden.

Das Obergericht gibt der Klägerin in Bezug auf die unkorrekte Wiedergabe der Zeugenbefragung teilweise Recht, weist jedoch den Antrag nach einer neuen Zeugenbefragung ab. Es stellt fest, dass ein Teil der Anträge nicht behandelt wurden und die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ausstehende Löhne von 17'800 Franken und verschiedene Ferienguthaben nachzuzahlen. Die Begründung der Arbeitgeberin, weshalb die Überstundenforderung nicht gerechtfertigt sei, überzeugt das Gericht nicht. Somit weist es alle Lohnanträge an die Vorinstanz für eine neue Überprüfung zurück. Zum Vorwurf der diskriminierenden Kündigung kritisiert das Obergericht die Würdigung der Zeugenaussagen der Vorinstanz. Die rudimentäre Begründung genügt nicht, um die Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Kündigung wegen der Furcht vor Familiengründung/ Schwangerschaft durch die Arbeitgeberin zu verneinen. Die Arbeitgeberin müsse nach Gleichstellungsgesetz plausibel begründen können, weshalb der Kündigungsgrund Familiengründung bzw. mögliche Schwangerschaft nicht glaubhaft sei. Falle dieser Kündigungsgrund weg, müsse sie nach Obligationenrecht sachliche Gründe für die Kündigung nachweisen.

Das Obergericht beurteilt die Berufung als begründet und weist sie an die Vorinstanz zurück. Die Klägerin muss einen Teil der Verfahrenskosten gestützt auf ihre arbeitsvertraglichen Forderungen übernehmen, weil nur für den Klageteil nach Gleichstellungsgesetz Kostenlosigkeit gilt.

Obergericht des Kantons Thurgau, ZBO.2003.24