Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2004
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 8

Sexuelle Belästigung einer Projektleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Projektleiterin in einer Bank wird von einem Kollegen, der sich in sie verliebt, massiv unter Druck gesetzt. Trotzdem muss sie mit ihm im selben Büro weiter arbeiten. Sie wird krank und erhält die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie wegen mangelnder Prävention und wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von 45'450 Franken und eine Genugtuung von 2'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Arbeitgeberin weist die Forderung zurück und die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Nach einer Auseinandersetzung um die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle kommt es zu einem aussergerichtlichen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

09.03.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Projektleiterin wird von einem Kollegen nach einer losen Freundschaft bedrängt. Er setzt sie massiv unter Druck mit Stalking bis hin zur Suiziddrohung. Sie verlangt bei der Arbeitgeberin ein Eingreifen gegen die Belästigungen. Doch diese unternimmt nichts und sie muss weiterhin zusammen mit dem Kollegen im selben Büro arbeiten. Wegen einer Erschöpfungsdepression wird sie krank geschrieben und erhält die Kündigung. Während der Krankheit macht der Kollege einen Selbstmordversuch und bedrängt sie danach in ihrem privaten Umfeld. Sie klagt bei der Schlichtungsstelle, dass sie von der Arbeitgeberin nicht unterstützt worden sei, um eine Lösung für die unhaltbare Situation zu finden, stattdessen musste sie weiterhin im selben Büro wie der Kollege arbeiten.

Weil die Arbeitgeberin den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung vollumfänglich ablehnt, stellt die Schlichtungsstelle Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2004
18.03.2004
Das Obergericht legt Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fest
Die Klägerin macht gleichzeitig Ansprüche nach Gleichstellungsgesetz und nach Arbeitsvertrag geltend. Die Arbeitgeberin bemängelt beim Obergericht, dass die Schlichtungsstelle nur für einen Teil der Anträge zuständig ist.

Das Obergericht stellt fest, dass keine doppelte Vermittlung stattfindet, auch wenn für den Teil des Antrags, der sich auf das Gleichstellungsgesetz beruft, die Schlichtungsstelle zuständig ist und für die Forderungen aus dem Arbeitsvertrag das Friedensrichteramt. Die Schlichtungsverhandlung wird für alle Anträge bei der Schlichtungsstelle durchgeführt.

Die Klägerin hat zu Recht alle Anträge bei der Schlichtungsstelle eingereicht. Danach einigen sich die Parteien aussergerichtlich.

Obergericht des Kantons Thurgau, ZBO.2003.24