Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 7

Sexuelle Belästigung einer Heimpraktikantin

Kurzzusammenfassung

Eine Praktikantin in einem Heim wird von einem Mitarbeiter belästigt. Als Reaktion darauf weicht sie ihm aus. Erst nach der Beendigung des Praktikums wendet sie sich an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung und Genugtuung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und 5). Die Heimleitung entlässt den Täter und führt im Betrieb ein Reglement gegen sexuelle Belästigung ein. Die Schlichtungsstelle macht keinen Vergleichsvorschlag, weil die Praktikantin nicht gegen den Täter vorgegangen ist und die Belästigungen der Heimleitung gemeldet hat. Sie stellt fest, dass kein Anspruch auf Genugtuung besteht.

Verfahrensgeschichte

02.12.2003
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Praktikantin wird vom Mitarbeiter verbal, mit Kussversuchen und Berührungen belästigt. Als Folge davon versucht sie, ihm aus dem Weg zu gehen. Das ist so offensichtlich, dass sich Mitarbeiterinnen bei ihr nach dem Grund erkundigen und sie ermuntern, sich zu wehren. Sie wendet sich nach Beendigung des achtmonatigen Praktikums an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Genugtuung wegen sexueller Belästigung von 1'500 Franken. Die Heimleitung entlässt den Täter, nachdem die Vorwürfe gegen ihn bekannt werden, und führt ein Reglement gegen sexuelle Belästigung ein.

Die Schlichtungsstelle befindet, die Klägerin hätte die Belästigungen der Heimleitung melden müssen. Das Heim habe reagiert, nachdem die Klage bekannt wurde. Sie fragt die Klägerin, weshalb sie nicht gegen den Täter direkt vorgegangen sei. Es kann keine Einigung gefunden werden. Nach dieser Erfahrung verzichtet die Klägerin auf einen Weiterzug vor Gericht.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 03/2003