Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Mobbing • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Schaffhausen Fall 5

Diskriminierende Kündigung einer Abteilungsleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Abteilungsleiterin wendet sich an die Schlichtungsstelle. Sie klagt auf Nichtigkeit der Kündigung, die nach Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Mobbing und Verletzung der sexuellen Integrität ausgesprochen wurde. Die Kündigung sei aufzuheben (Gleichstellungsgesetz Art. 10) und ihr eine Entschädigung von rund 75'000 Franken zu bezahlen. Während der Schlichtungsverhandlung wird eine Teileinigung erzielt. Die Arbeitgeberin hebt das Verbot auf, für einen Konkurrenzbetrieb zu arbeiten. Die Löhne, welche die Klägerin dort bezieht, werden an ihre Forderung angerechnet. Die Schlichtungsstelle stellt eine Teileinigung fest.

Verfahrensgeschichte

06.05.2002
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Teilvergleich
Die Abteilungsleiterin erhält im Januar 2002 die Kündigung, nachdem sie sich gegen Mobbing gewehrt hat. Als Folge davon war sie arbeitsunfähig. Nachdem sie sich an die Schlichtungsstelle wendet, spricht die Arbeitgeberin im April eine zweite Kündigung aus für den Fall, dass die erste tatsächlich als nichtig erklärt wird. Die Klägerin verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass sie für beide Kündigungen Nichtigkeit feststellt. Der Arbeitgeberin sei die Diskriminierung für die Zukunft zu verbieten und sie soll ihr eine Entschädigung von 75'000 Franken bezahlen und ein Zwischenzeugnis ausstellen.

Die Schlichtungsstelle unterbreitet den beiden Parteien einen Einigungsvorschlag, zu dem auch eine Entschädigung gehört. Es kommt zu einer Teileinigung. Die Arbeitgeberin hebt das Arbeitsverbot der Klägerin bei der Konkurrenz auf. Die dort erzielten Löhne sind an ihre Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin anzurechnen. Sie erhält auch das geforderte Zwischenzeugnis, jedoch keine Entschädigung.

Die Schlichtungsstelle stellt eine Teileinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 2/2002