Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Bern Fall 48

Diskriminierende Kündigung einer Erzieherin

Kurzzusammenfassung

Eine Erzieherin in einer Therapieinstitution hat ein Verhältnis mit ihrem Vorgesetzten. Nach einem Jahr beendet er es. Nach einem weiteren Jahr wird ihr ohne Vorankündigung die Stelle wegen Restrukturierungen gekündigt. Vor der Schlichtungskommission weist die Erzieherin darauf hin, dass der Chef ihre Position als Angestellte für sexuelle Zwecke missbraucht habe und sie nach der Beendigung des intimen Verhältnisses loswerden wollte. Sie verlangt, dass die Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit für 90 Tage sistiert wird und sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 2) erhält. Die Schlichtungskommission kann die Gründe für die Kündigung nicht abschliessend klären. Doch die Institution anerkennt, dass sie sich gegenüber der Angestellten nicht korrekt verhalten habe. Die Kündigungsfrist wird um 90 Tage verlängert und sie erhält eine Entschädigung von 5'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

19.08.2005
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Erzieherin verlangt eine Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Arbeitsunfähigkeit (Art. 336 Obligationenrecht) und die Feststellung, dass die Kündigung gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst. Der Vorgesetzte habe die Abhängigkeit seiner Angestellten in Bezug auf ihr berufliches Weiterkommen für sexuelle Zwecke und eine intime Beziehung ausgenutzt. Schliesslich sei ihr gekündigt worden, weil er die sie als Zeugin des sexuellen Verhältnisses loshaben wollte. Die Arbeitgeberin widerspricht dieser Begründung. Die intime Beziehung des Direktors mit der Erzieherin sei nicht missbräuchlich gewesen und der Kündigungsgrund die Reorganisation.

An der Schlichtungsverhandlung anerkennt die Arbeitgeberin, dass ihr Verhalten bei der Kündigung gegenüber der Angestellten nicht korrekt gewesen sei. Die beiden Parteien einigen sich, dass die Kündigungsfrist um 90 Tage (336c Obligationenrecht) verlängert wird und die Erzieherin 5'000 Franken Entschädigung erhält.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung zwischen den beiden Parteien fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2005