Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Bern Fall 51

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin im Grosshandel

Kurzzusammenfassung

Die Sachbearbeiterin arbeitet im Grosshandel, wo sie für einen bestimmten Produktebereich verantwortlich ist. Sie hat dasselbe Pflichtenheft wie ein Kollege in einem andern Produktebereich, verdient aber weniger als er. Vor der Schlichtungskommission verlangt sie, dass die Lohndifferenz ausgeglichen wird (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin begründet die Differenz mit zusätzlichen Tätigkeiten des Angestellten, dem Alters- und Erfahrungsunterschied und seiner Aus- und Weiterbildung. Sie wehrt sich auch dagegen, dass nur ein Mitarbeiter zum Vergleich beigezogen werde, alle andern Angestellten im gleichen Lohnband aber denselben Lohn wie die Sachbearbeiterin beziehen. Die Schlichtungskommission kann keine Einigung erzielen.

Verfahrensgeschichte

08.12.2005
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Über ihre Anwältin beantragt die Sachbearbeiterin vor der Schlichtungskommission, dass ihr für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Lohndifferenz zum Kollegen ausbezahlt wird. Doch die Arbeitgeberin weist die Forderung zurück. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lohndifferenz dadurch gerechtfertigt sei, dass der Sachbearbeiter trotz desselben Pflichtenhefts noch weitere darin nicht genannte Tätigkeiten wie die Betreuung von Lieferanten ausführe. Ausserdem rechtfertige auch der Alters- bzw. Erfahrungsunterschied und seine Aus- und Weiterbildung einen höheren Lohn.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2005