Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2006 - 2007
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 145

Lohnrückstufung eines Psychiatriepflegers

Kurzzusammenfassung

Der Lohn eines Psychiatriepflegers wird 2001 nach der erfolgreichen Lohnklage des Pflegepersonals von der Lohnklasse 13 auf 15 angehoben. Eingereiht ist er mit der Richtposition „Pflegender mit besonderen Aufgaben“. 2003 wird er aber in dieselbe Besoldungsklasse wie eine Pflegende mit Grundbildung, in die Lohnklasse 14 zurückgestuft. Gegen diesen Entscheid reicht er beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen indirekter Diskriminierung in einem typischen Frauenberuf (Gleichstellungsgesetz Art. 3) ein. Das Gericht entscheidet, der Vorwurf der Diskriminierung sei glaubhaft. Es verlangt von der Vorinstanz die Durchführung einer Arbeitsbewertung. Nach der Arbeitsbewertung hält die Gesundheitsdirektion daran fest, dass die Rückstufung dem korrekten Lohn entspreche. Der Psychiatriepfleger fordert beim Verwaltungsgericht ein zweites Mal, in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. Das Gericht vergleicht nun die Anforderungen in seinem Beruf mit jenen von Polizeisoldaten und Pflegefachfrauen. Es kommt zum Schluss, dass die Anforderungen beim Kriterium «Ausbildung und Erfahrung» zu tief bewertet wurden. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid reicht der Kanton Zürich Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht stützt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es stellt fest, dass sich die zu tiefe Bewertung des Kriteriums «Ausbildung und Erfahrung» im Vergleich mit den Anforderungen an Polizeisoldaten zum Nachteil eines typisch weiblichen Berufs auswirkt. Damit sei eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz gegeben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Verfahrensgeschichte

28.06.2006
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Der Psychiatriepfleger wird nach der erfolgreichen Lohnklage des Pflegepersonals (Zürich Fall 8) in die Lohnklasse 15 eingereiht. Ab April 2003 wird sein Lohn aber um eine Stufe zurückgestuft auf das Niveau, das für diplomierte Pflegefachfrauen gilt, weil er weder besondere Aufgaben noch eine Führungsfunktion habe. Er rekurriert vergeblich beim Regierungsrat und reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen indirekter Diskriminierung ein. Das Gericht entscheidet im April 2004, dass eine Diskriminierung glaubhaft sei. Es verlangt von der Vorinstanz eine Neubeurteilung. Gestützt auf eine Arbeitsbewertung bestätigt die Gesundheitsdirektion die Rückstufung. Darauf wendet sich der Psychiatriekläger wiederum ans Verwaltungsgericht und fordert die Einreihung in die Lohnklasse 15.

Das Verwaltungsgericht vergleicht die beruflichen Anforderungen mit denjenigen des Polizeisoldaten und der Pflegefachpersonen mit Grundfunktion. Es kommt zum Schluss, dass Ausbildung und Erfahrung mit 2,5 Punkten zu tief bewertet wurden. Die Kumulation der Anforderungen einer vierjährigen Pflegeausbildung mit dem Mindesteintrittsalter von 25 Jahren und einer rund zweijährigen Berufserfahrung machten die Höherbewertung zwingend, argumentiert das Gericht. Es hebt dieses Bewertungskriterium auf 2,75 Punkte an und beurteilt damit die Rückstufung in die Lohnklasse 14 als diskriminierend.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Rückstufung muss rückwirkend aufgehoben werden.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2005.00039 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
19.06.2007
Das Bundesgericht weist Beschwerde des Kantons ab
Der Kanton Zürich reicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er verlangt, dass die Rückstufung des Klägers von der Lohnstufe 15 auf 14 bestätigt wird, weil die Höhereinstufung des Psychiatriepflegers willkürlich erfolgt sei. Eine Höherbewertung von „Ausbildung und Erfahrung“ sei nicht gerechtfertigt, weil im Vergleichsberuf der Polizeisoldaten dieselben Anforderungen gestellt würden. Das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann verlangen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht tritt auf den Vorwurf der Willkür nicht ein, weil dieser nicht glaubwürdig gemacht worden sei. Massgeblich sei einzig, ob eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2) vorliege. Deshalb wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nur darauf überprüft, ob es in diesem Sinne haltbar sei. Bei der Bewertung des umstrittenen Kriteriums „Ausbildung und Erfahrung“ zeigt sich, dass die Anforderungen beim Jugend- und Kinderpsychiatrischen Dienst im Vergleich mit jenen an Polizeisoldaten sowohl eine längere Ausbildung als auch mehr Erfahrung verlangen. Die Höhereinstufung auf 2,75 sei deshalb mehr als gerechtfertigt.

Die Beschwerde des Kantons wird abgewiesen. Er muss dem Kläger 2000 Franken an die Verfahrenskosten vor Bundesgericht zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 2A.505/2006