- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
- Rechtskraft
- ja
Lohnüberführung bei Musiktherapeutin
Kurzzusammenfassung
Eine Musiktherapeutin wird 2001 als Folge der Lohngleichstellungsklagen im Gesundheitsbereich (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) in die Lohnklasse 13 eingereiht. Sie erhebt Rekurs und fordert, mindestens in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. Die Gesundheitsdirektion reiht nach einer Arbeitsbewertung den Beruf Musiktherapeutin wie die anderen Therapieberufe in die Lohnklasse 14 ein. Mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt sie weiterhin Lohnklasse 15. Das Gericht entscheidet, dass eine Höherbewertung der Musiktherapeutin gegenüber der Ergotherapeutin bei den Kriterien Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische Belastung nicht gerechtfertigt sei. Auch die Forderung nach einer Arbeitsexpertise weist es ab.Verfahrensgeschichte
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Musiktherapeutin bildet sich nach der Grundausbildung als Lehrerin in Musiktherapie weiter und macht einen Abschluss in Psychologie. Im Zeitpunkt der Beschwerde arbeitet sie 50 Prozent in der psychiatrischen Klinik. Im Rahmen eines Rekurses bei der Gesundheitsdirektion erreicht sie nach einer Arbeitsbewertung immerhin die Einreihung eine Lohnklasse höher. Sie wird rückwirkend auf 2001 in die Lohnklasse 14 eingereiht. Ihre Positionsbezeichnung lautet „Therapeutin“. Sie zieht den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter und verlangt sie, mindestens in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden.
Das Verwaltungsgericht beurteilt den Beruf der Musiktherapeutin gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als vergleichbar mit der Ergo- und Physiotherapeutin, welche sich in den grossen Lohngleichstellungsklagen (Zürich Fall 10 und [1010]Zürich Fall 11) mit dem Männerberuf des Polizisten verglich. Es vergleicht die vier umstrittenen Einreihungskriterien Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische Belastung mit den Anforderungen für eine Ergo- und Physiotherapeutin. In Bezug auf die Ausbildung stellt es fest, dass für die Stelle eine vergleichbare Anforderung gelte. Es lehnt ab, dass die Arbeit mit psychisch Kranken höhere Anforderungen an Verantwortung und Belastung stelle. Das Gericht folgt somit bei allen Kriterien der Einreihung der Vorinstanz. Die Forderung nach einer Expertise lehnt es ab, weil die vorgenommene Arbeitsbewertung für einen Vergleich mit den andern Berufen genüge.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde für die Höhereinreihung um mindestens eine Lohnklasse ab.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2005.00065 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Das Verwaltungsgericht beurteilt den Beruf der Musiktherapeutin gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als vergleichbar mit der Ergo- und Physiotherapeutin, welche sich in den grossen Lohngleichstellungsklagen (Zürich Fall 10 und [1010]Zürich Fall 11) mit dem Männerberuf des Polizisten verglich. Es vergleicht die vier umstrittenen Einreihungskriterien Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische Belastung mit den Anforderungen für eine Ergo- und Physiotherapeutin. In Bezug auf die Ausbildung stellt es fest, dass für die Stelle eine vergleichbare Anforderung gelte. Es lehnt ab, dass die Arbeit mit psychisch Kranken höhere Anforderungen an Verantwortung und Belastung stelle. Das Gericht folgt somit bei allen Kriterien der Einreihung der Vorinstanz. Die Forderung nach einer Expertise lehnt es ab, weil die vorgenommene Arbeitsbewertung für einen Vergleich mit den andern Berufen genüge.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde für die Höhereinreihung um mindestens eine Lohnklasse ab.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2005.00065 (vgl.