- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Präventive Massnahmen • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Fakturistin
Kurzzusammenfassung
Die Fakturistin arbeitet seit 13 Jahren bei einem Produktionsbetrieb. Zusammen mit Kolleginnen weist sie in einem Brief die Geschäftsleitung auf die Verschlechterung des Arbeitsklimas hin und beantragt eine Anlaufstelle für das Personal. Die Geschäftsleitung verweigert das Gespräch. Stattdessen erhalten die Fakturistin und eine Kollegin die Kündigung. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, gegen sexistische Äusserungen vorzugehen und auch die Forderung nach einer Anlaufstelle für das Personal gerechtfertigt sei (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Mit der Gesprächsverweigerung und sofortigen Kündigung verstosse der Betrieb gegen die Fürsorgepflicht und das Gleichstellungsgesetz. Die Arbeitgeberin verweigert eine Wiedereinstellung. Schliesslich einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von insgesamt neun Monaten beendet wird. Sechs Monate entsprechen der Schutzfrist nach Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Und die Klägerin erhält eine Entschädigung von 28'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit 13 Jahren im Betrieb und steht zwei Jahre vor der Pensionierung. Sie wendet sich an die Geschäftsleitung, weil sich nach dem Ausscheiden einer früheren Mitinhaberin des Betriebes niemand mehr um die personellen Konflikte kümmert. Zum zunehmend frauenfeindlicheren Arbeitsklima gehörten Ausdrücke wie „Kuh“ und „dumme Weiber“ und Schikanierungen durch den Vorgesetzten wie die Kontrolle der Toilettengänge. Erst nach mehreren vergeblichen Gesprächen mit dem direkten Vorgesetzten und dem Geschäftsleiter beschliessen einige Mitarbeiterinnen, gemeinsam in einem Brief an die Geschäftsleitung, auf die Missstände hinzuweisen. Aus Angst vor Arbeitsplatzverlust unterzeichnen sie „Ihre besorgten Mitarbeiter“ und beantragen eine Aussprache. Stattdessen erhalten die Klägerin und eine Kollegin die Kündigung und werden sofort freigestellt. Die Klägerin leidet darauf an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Sie verlangt dennoch die Aufhebung der Kündigung. Die Arbeitgeberin beantragt Abweisung des Schlichtungsbegehrens. Die Klägerin sei selber verantwortlich für die Kündigung. Sie habe immer wieder Kritik geäussert und mit dem anonymen Brief eine negative Stimmung im Betrieb verbreitet.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Beschwerde an die Geschäftleitung gerechtfertigt sei. Denn damit verlangten die Mitarbeitenden eine Abhilfe gegen sexistische Äusserungen und Verhaltensweisen. Nach Gleichstellungsgesetz sei die Arbeitgeberin zu solchen Massnahmen verpflichtet. Mit der Kündigung habe sie ausserdem die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt und gegen Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes verstossen. Die Schlichtungsstelle schlägt die Aufhebung der Kündigung und mit Bezug auf einen ähnlichen Fall vor Bundesgericht (BGE 132 III 115) eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen vor. Die Arbeitgeberin lehnt eine Wiederbeschäftigung ab.
Die Parteien einigen sich auf eine Kündigungsfrist von neun Monaten, sechs davon als Schutzfrist nach Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin bleibt freigestellt und erhält zusätzlich eine Entschädigung von rund viereinhalb Monatslöhnen bzw. 28'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2005
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Beschwerde an die Geschäftleitung gerechtfertigt sei. Denn damit verlangten die Mitarbeitenden eine Abhilfe gegen sexistische Äusserungen und Verhaltensweisen. Nach Gleichstellungsgesetz sei die Arbeitgeberin zu solchen Massnahmen verpflichtet. Mit der Kündigung habe sie ausserdem die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt und gegen Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes verstossen. Die Schlichtungsstelle schlägt die Aufhebung der Kündigung und mit Bezug auf einen ähnlichen Fall vor Bundesgericht (BGE 132 III 115
Die Parteien einigen sich auf eine Kündigungsfrist von neun Monaten, sechs davon als Schutzfrist nach Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin bleibt freigestellt und erhält zusätzlich eine Entschädigung von rund viereinhalb Monatslöhnen bzw. 28'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2005