Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Mobbing • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 141

Diskriminierende Kündigung einer Hauswirtschaftsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Hauswirtschaftsangestellte arbeitet in der Waschküche einer Pflegeinstitution. Dort wird ihre Probezeit von drei auf vier Monate verlängert und sie fühlt sich von andern Mitarbeiterinnen gemobbt und belästigt. Als sie sich bei ihren Vorgesetzten beschwert, erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie eine Aufhebung der Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Arbeitgeberin ermahnt die Mitarbeiterinnen und bietet der Klägerin eine andere Stelle im Hausdienst an. Vor der Schlichtungsverhandlung teilt die Klägerin mit, dass sich die Arbeitsatmosphäre verbessert habe und sie die Klage zurückziehe.

Verfahrensgeschichte

24.04.2006
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug der Klage fest
Die Klägerin war vor dem Stellenantritt arbeitslos. Sie arbeitet seit knapp vier Monaten mit einer 80 Prozent Stelle in der Waschküche, als sie sich bei der Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung meldet. Sie sei von den Mitarbeiterinnen gemobbt und mit Zoten über sexuelle Themen belästigt worden. Ausserdem habe die Arbeitgeberin die Probezeit von drei auf vier Monate erhöht, was gegen das Gesetz verstosse. Als sie sich bei ihrem Vorgesetzten beschwert, erhält sie die Kündigung. Begründet wird diese mit mangelnden Leistungen. In ihrer Stellungnahme gegenüber der Schlichtungsstelle weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie zusammen mit der Klägerin nach Lösungen gesucht habe. Sie habe ihr eine 60 Prozent Stelle im Hausdienst angeboten und die Mitarbeiterinnen wegen der Belästigungen ermahnt. Vor der Schlichtungsverhandlung zieht die Klägerin das Schlichtungsbegehren wegen sexueller Belästigung zurück, weil sich die Arbeitsatmosphäre verbessert habe. Obwohl in Bezug auf die missbräuchliche Kündigung keine Lösung gefunden wurde, verzichtet die Klägerin auf eine Fortsetzung des Verfahrens.

Die Klägerin zieht ihr Begehren zurück. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2006