- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Wiedereinsteigerin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin versucht nach einem familiär bedingten Unterbruch über ein Beschäftigungsprogramm wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie muss ein Jahr arbeiten, bevor sie nötigenfalls Arbeitslosengelder beziehen kann. Nach einem halben Jahr wird ihr gekündigt. Sie ficht diese Kündigung als diskriminierend an, weil sie glaubt, dass der Geschäftsführer sich so dafür räche, dass sie keine sexuelle Beziehung zu ihm einging – was letzterer heftig bestreitet. Die Parteien einigen sich, den Vertrag unter Freistellung der Klägerin weiterlaufen zu lassen. Beide Seiten bemühen sich aber, möglichst schnell eine andere Stelle für die Klägerin zu finden.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin macht geltend, die Kündigung nach einem halben Jahr sei diskriminierend und müsse aufgehoben werden, denn sie sei vom Geschäftsführer als praktisch einzige Frau im Team gezielt schikaniert worden und die Kündigung sei erfolgt, weil sie sich sexuell nicht mit ihm habe einlassen wollen (Gleichstellungsgesetz Art. 4, Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Verantwortlichen bestreiten, dass sich der Geschäftsführer irgendwelche Pflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen, statt dessen habe die Klägerin ihrerseits verschiedentlich ihre Arbeitspflichten nicht ganz korrekt erfüllt und nicht immer den richtigen Umgangston gefunden. Eine Weiterbeschäftigung komme nicht mehr in Frage, da das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer nach den haltlosen Anschuldigungen endgültig gestört sei.
Die Schlichtungsstelle hält fest, dass die Arbeitsleistungen der Klägerin an sich nicht beanstandet werden, lediglich ihr Verhalten habe vereinzelt Anlass zu Kritik gegeben. Zudem sei vor der Kündigung keine Verwarnung mit Bewährungsmöglichkeit ausgesprochen worden. Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Belästigung stehe Aussage gegen Aussage. Unbestritten ist, dass der Betrieb keine Massnahmen (z.B. Weiterbildung der Verantwortlichen) betreffend Verbot sexueller Belästigungen getroffen hat und der Klägerin in der zumindest subjektiv wahrgenommenen Bedrängnis keine Ansprechperson zur Verfügung stand.
Angesichts des beiderseits bestehenden Prozessrisikos einigen sich die Parteien, dass der Jahresvertrag wie vorgesehen weiterdauern soll unter Freistellung der Klägerin – es sei denn, dass vor Ablauf des Jahres eine andere Anstellung für die Klägerin gefunden werde. Der Vergleich verpflichtet beide Seiten, sich um die Suche einer solchen Anstellung zu bemühen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/4
Die Schlichtungsstelle hält fest, dass die Arbeitsleistungen der Klägerin an sich nicht beanstandet werden, lediglich ihr Verhalten habe vereinzelt Anlass zu Kritik gegeben. Zudem sei vor der Kündigung keine Verwarnung mit Bewährungsmöglichkeit ausgesprochen worden. Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Belästigung stehe Aussage gegen Aussage. Unbestritten ist, dass der Betrieb keine Massnahmen (z.B. Weiterbildung der Verantwortlichen) betreffend Verbot sexueller Belästigungen getroffen hat und der Klägerin in der zumindest subjektiv wahrgenommenen Bedrängnis keine Ansprechperson zur Verfügung stand.
Angesichts des beiderseits bestehenden Prozessrisikos einigen sich die Parteien, dass der Jahresvertrag wie vorgesehen weiterdauern soll unter Freistellung der Klägerin – es sei denn, dass vor Ablauf des Jahres eine andere Anstellung für die Klägerin gefunden werde. Der Vergleich verpflichtet beide Seiten, sich um die Suche einer solchen Anstellung zu bemühen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/4