- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Verkaufsleiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Verkaufsleiterin geht eine kurze Beziehung mit dem Vorgesetzten ein. Nach der Beendigung wird sie von ihm unter Druck gesetzt und belästigt. Als sie sich widersetzt, erhält sie die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit einer Pflichtverletzung, die sie jedoch nicht belegen kann. Die Schlichtungsstelle beurteilt die sexuelle Belästigung als glaubwürdig. Die Arbeitgeberin habe nichts dagegen unternommen. Sie schlägt Entschädigungen wegen diskriminierender Kündigung und wegen sexueller Belästigung von insgesamt 24’000 Franken vor (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Nach direkten Einigungsgesprächen zwischen den Parteien kommt eine Vereinbarung zustande, die diesem Vorschlag weitgehend entspricht.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkaufsleiterin arbeitet während rund zwei Jahren im Unternehmen. In dieser Zeit wird sie zur Verkaufsmanagerin des Non-Food-Bereichs befördert. Am Anfang ihrer Anstellung hatte sie nach der Probezeit eine kurze Beziehung mit ihrem Vorgesetzten, die sie selber beendete. Danach setzte sie der Vorgesetzte unter Druck und belästigte sie. Als sich die Klägerin diesen Druckversuchen widersetzt, erhält sie die Kündigung. Die Arbeitgeberin erklärt die Kündigung damit, dass sich die Verkaufsleiterin zuvor eine Pflichtverletzung zu Schulden kommen liess.
Die während der Schlichtungsverhandlung gemachten Angaben und vorgelegten Urkunden können keine solche Pflichtverletzung belegen, so dass die Vermutung einer diskriminierenden Kündigung bestehen bleibt. Die Schlichtungsstelle schlägt deshalb eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Sie beurteilt auch die Schilderung der sexuellen Belästigung als glaubwürdig. Weil die Arbeitgeberin keine Abhilfemassnahmen dagegen ergriffen habe, sei eine Entschädigung von zwei Durchschnittslöhnen angemessen. Beide Vorschläge belaufen sich auf insgesamt 24’000 Franken. Die Klägerin stimmt zu. Doch die Arbeitgeberin verlangt eine Bedenkzeit und führt selber Einigungsgespräche mit der Klägerin.
Die Parteien reichen eine Vereinbarung ein, die annähernd den Vorschlägen der Schlichtungsstelle entspricht. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren durch Vergleich erledigt ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2006
Die während der Schlichtungsverhandlung gemachten Angaben und vorgelegten Urkunden können keine solche Pflichtverletzung belegen, so dass die Vermutung einer diskriminierenden Kündigung bestehen bleibt. Die Schlichtungsstelle schlägt deshalb eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Sie beurteilt auch die Schilderung der sexuellen Belästigung als glaubwürdig. Weil die Arbeitgeberin keine Abhilfemassnahmen dagegen ergriffen habe, sei eine Entschädigung von zwei Durchschnittslöhnen angemessen. Beide Vorschläge belaufen sich auf insgesamt 24’000 Franken. Die Klägerin stimmt zu. Doch die Arbeitgeberin verlangt eine Bedenkzeit und führt selber Einigungsgespräche mit der Klägerin.
Die Parteien reichen eine Vereinbarung ein, die annähernd den Vorschlägen der Schlichtungsstelle entspricht. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren durch Vergleich erledigt ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2006