Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 150

Kündigung nach Belästigung einer Verkäuferin in einem Bäckereibetrieb

Kurzzusammenfassung

Die Verkäuferin arbeitet seit rund vier Monaten in einem Bäckereibetrieb. Nachdem sie ihren Vorgesetzten mehrmals wegen sexueller Belästigung beschuldigt, wird ihr gekündigt. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Während der Schlichtungsverhandlung führen die Schilderungen angeblicher Vorfälle zu erheblichen Zweifeln daran, dass diese als sexuelle Belästigung eingestuft werden können. Für die Schlichtungsstelle ist deshalb die Voraussetzung für eine Entschädigung nicht erfüllt. Doch der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Klägerin für den Rest der Kündigungszeit frei zu stellen und ihr ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Verfahrensgeschichte

04.10.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin verlangt bei der Schlichtungsstelle die Feststellung der sexuellen Belästigung und der diskriminierenden Kündigung. Während der Schlichtungsverhandlung ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die Vorfälle im Betrieb als sexuelle Belästigung eingestuft werden können und die Schilderungen glaubwürdig sind. Die Schlichtungsstelle sieht deshalb die Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung als nicht gegeben an. Doch sie schlägt vor, die Klägerin frei zu stellen, ihr die geforderte Lohndifferenz nachzuzahlen und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Beide Parteien gehen auf die Vorschläge der Schlichtungsstelle ein. Diese schreibt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2006