Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Anstellung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 31

Diskriminierende Kündigung einer Steueramtsvorsteherin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin unterzeichnet den Vertrag für eine Anstellung als Vorsteherin des Steueramtes. Kurz nach Vertragsabschluss wird ihr bestätigt, dass sie schwanger ist. Sie informiert die Arbeitgeberin und erhält die Kündigung. Diese wird damit begründet, eine Vertragsauflösung sei für sie und das Kind die beste Lösung. Die Klägerin fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen Anstellungsdiskriminierung oder diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle betrachtet die Kündigung wegen der Schwangerschaft als diskriminierend. Sie schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Beide Parteien einigen sich auf eineinhalb Monatslöhne.

Verfahrensgeschichte

18.12.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält den Anstellungsvertrag im Sommer 2006, die Stelle wird sie jedoch erst ein halbes Jahr später antreten. Kurz nach dem Vertragsabschluss bestätigt ihr der Arzt, dass sie schwanger sei. Drei Wochen später, während einer Besprechung mit der zukünftigen Arbeitgeberin, informiert die Klägerin sie über die Schwangerschaft. Eine Woche später erhält sie die Kündigung. Diese wird damit begründet, dass sie als Mutter keinesfalls mehr 80 Prozent arbeiten könne. Es diene ihr und dem Kind, wenn die Arbeitgeberin auf das Anstellungsverhältnis verzichte.

Die Arbeitgeberin weist während der Schlichtungsverhandlung darauf hin, die Klägerin habe beim Vorstellungsgespräch gesagt, Kinder seien für sie im Moment kein Thema. Und nach der Information über die Schwangerschaft habe sie Verständnis dafür gezeigt, dass eine Vertragauflösung das Beste sei. Die Nichtanstellung sei also nicht diskriminierend, sondern ein gegenseitiger Vernunftentscheid. Die Schlichtungsstelle stellt vorerst fest, dass keine Anstellungsdiskriminierung vorliegt, weil die Klägerin einen gültigen Arbeitsvertrag hat. Doch die Kündigung sei eindeutig diskriminierend, weil sie einzig wegen der Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Das anfängliche Verständnis der Klägerin für die Vertragsauflösung sei nicht als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag zu interpretieren, sondern eher als Verunsicherung nach der überraschenden Schwangerschaft. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin drei Monatslöhne Entschädigung erhalten soll.

Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin eineinhalb Monatslöhne Entschädigung (7'500 Franken) wegen diskriminierender Kündigung erhält.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2006.04