Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 152

Sexuelle Belästigung einer Aushilfe

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin arbeitet zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren als Aushilfe bei einer Tankstelle. Nachdem sie sich vergeblich gegen sexuelle Belästigung ihres Arbeitgebers wehrt, bleibt sie der Arbeit fern und erhält die Kündigung. Sie reicht Klage beim Arbeitsgericht ein. Ihr Arbeitgeber habe sie bereits während ihrer ersten Anstellungszeit vor vier Jahren und nun von neuem wiederholt sexuell belästigt. Sie verlangt Entschädigungen für die Belästigungen von 30'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und rund 11'000 Franken wegen diskriminierender Kündigung. Der Arbeitgeber bestreitet die Belästigung. Mehrere Mitarbeitende werden befragt, doch sie geben alle an, nichts bemerkt zu haben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Angaben der Klägerin und des Arbeitgebers widersprüchlich seien. Die Klägerin müsse jedoch den strikten Beweis zur vollen Überzeugung des Gerichts erbringen. Es weist die Klage wegen sexueller Belästigung ab. Damit entfällt auch die Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.

Verfahrensgeschichte

02.11.2006
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
Die Klägerin arbeitet direkt nach der Volksschule für zwei Jahre beim Beklagten. Danach macht sie in einem andern Betrieb eine Ausbildung. Nach dem Abschluss lässt sie sich wieder beim Beklagten anstellen, weil sie sonst keine Arbeit findet. Sie wirft dem Chef der Tankstelle vor, dass er sie bereits während der ersten Anstellung, die sie als 16-Jährige antrat, sexuell belästigt habe. Detailliert schildert sie die Belästigungen: sie gingen von Aussagen wie „du bist sexy, du hast einen geilen Arsch“ über Angaben zur Länge seines Penis und weitere ungefragte Informationen zur Sexualität bis zum Zwang, seinen Penis zu berühren und in den Mund zu nehmen. Die junge Muslimin sagt aus, dass sie aus Angst vor ihrem Vater nicht gewagt habe, sich jemandem anzuvertrauen. Zwischen den beiden Anstellungen bei der Tankstelle wird sie von ihrer Familie zwangsverheiratet. Nach der Wiederanstellung beginnt der Arbeitgeber sie wiederum zu belästigen. Sie wehrt sich und erscheint schliesslich nicht mehr zur Arbeit. Sie sucht einen Arzt auf, dem sie von der Belästigung erzählt, und meldet sich beim Nottelefon für Frauen für eine Besprechung an. Bevor diese stattfindet, erhält sie die Kündigung. Nun reicht sie beim Arbeitsgericht Klage wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung ein. Sie fordert den ihr zustehenden Restlohn und Entschädigungen von insgesamt rund 52'000 Franken. Für die Forderung des Restlohns wird ein Vergleich abgeschlossen. Bestehen bleiben die Entschädigungsforderungen von insgesamt rund 41'000 Franken.

Das Arbeitsgericht befragt die Klägerin zu den Umständen und der genauen Zeit der Belästigungen. Der Beklagte bestreitet die sexuellen Übergriffe. Er macht geltend, dass die Klägerin wegen der Folgen der Zwangsheirat nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Als Beweis legt er einen Brief der Klägerin vor, in dem sie diesen Grund nennt. Die Klägerin bestreitet, einen solchen Brief geschrieben zu haben. Mehrere ehemalige Mitarbeitende werden als Zeugen befragt. Sie sagen aus, nichts von den Belästigungen bemerkt zu haben. Die Frage, ob der Chef jeweils mit der Klägerin allein gewesen sei, wird widersprüchlich beantwortet. Die Aussagen der Beraterin und des Arztes, die von der Klägerin vor der Kündigung kontaktiert worden waren, berücksichtigt das Gericht nicht, weil sie sich auf rückblickende Erzählungen der Klägerin im Vorfeld des Verfahrens stützen. „Letztlich überzeugen weder die Aussagen der einen Partei noch diejenigen der anderen in einem so hohen Mass, dass die Zweifel mit einer Beweisaussage ausgeräumt werden könnten“, hält das Gericht fest. Damit ist der strikte Beweis, den die Klägerin hinsichtlich der Belästigungen treffen muss, als nicht erbracht zu betrachten.“

Das Arbeitsgericht weist die Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen diskriminierender Kündigung vollumfänglich ab. Die Klägerin muss dem Beklagten 9'000 Franken Prozessentschädigung bezahlen.

Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN050640