Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1999
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 38

Sexuelle Belästigung von Verkaufsdemonstrantinnen

Kurzzusammenfassung

Zwei Verkaufsdemonstrantinnen werden vom Arbeitgeber, mit dem sie persönlich zusammenarbeiten, sexuell belästigt und massiv bedrängt. Das Arbeitsgericht heisst ihre Klagen vollumfänglich gut und spricht ihnen Entschädigungen sowie Genugtuungen zu. Der Arbeitgeber, der sich nie zum Verfahren äussert und auch nicht an der Verhandlung teilnimmt, wird zu Zahlungen von insgesamt rund 120'000 Franken verpflichtet. Die Firma macht jedoch Konkurs und zahlt diese Summe nicht.

Verfahrensgeschichte

25.05.1999
Das Arbeitsgericht Zürich heisst die Klagen gut
Die Verkaufsdemonstrantinnen führen ihr Produkt in verschiedenen Warenhäusern vor. Sie arbeiten deshalb oft auswärts und sind den Belästigungen durch ihren Arbeitgeber besonders ausgesetzt, weil sie jeweils im gleichen Hotel wie er übernachten müssen. Sie klären ihre Rechte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, der Mobbingberatungsstelle und schliesslich beim Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich ab. Sie versuchen erfolglos, ihrem Arbeitgeber Grenzen zu setzen und klarzumachen, dass sie sein Verhalten ablehnen. Trotz allem arbeiten sie weiter, bis die eine mit einem Kreislaufkollaps und Nervenzusammenbruch auf der Strasse zusammenbricht. Darauf lässt sich auch die Kollegin, die bei diesem Vorfall Hilfe organisiert hat, krankschreiben. Als der Arbeitgeber ihre Mitteilung erhält, entlässt er die beiden noch am gleichen Tag fristlos und kündigt an, den Lohn zurückzubehalten, was er dann auch tut. Beide Klägerinnen geraten dadurch in finanzielle Nöte und müssen die Fürsorge aufsuchen. Die eine bleibt über längere Zeit arbeitsunfähig.
Die beiden Frauen gelangen ans Arbeitsgericht und verlangen die Auszahlung ihrer Löhne und Spesen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, je 18'000 Franken Entschädigung wegen der diskriminierenden fristlosen Kündigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4 sowie je eine Entschädigung von knapp 20'000 Franken wegen sexueller Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3. Zudem fordern sie 5'000 bzw. 7'000 Franken Genugtuung und jene Verkaufdemonstrantin, die einen Nervenzusammenbruch erlitt, 500 Franken Schadenersatz für die von ihr zu tragenden Kosten einer nötig gewordenen Psychotherapie. Der Arbeitgeber äussert sich nicht zu den Klagen und bleibt dem Gerichtsverfahren fern.

Da der Arbeitgeber sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zu den Klagepunkten äussert und dem Verfahren fernbleibt, stützt sich das Arbeitsgericht Zürich allein auf die Darstellung der Klägerinnen. Es schätzt diese als glaubwürdig ein.

Das Arbeitsgericht heisst die Klagen vollumfänglich gut. Zusätzlich wird die Firma zu Prozessentschädigungen an die Klägerinnen von je knapp 4'500 Franken verpflichtet. Insgesamt kostet das Verfahren die Firma rund 120'000 Franken. Sie macht jedoch Konkurs und zahlt diese Summe nicht.

U1/AN990006