- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung • Wiedereinstellung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2005
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin im Gewerbe
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin einem kleinen Produktionsbetrieb wird von zwei Mitarbeitern beleidigt, einer belästigt sie auch mit sexuellen Avancen. Als sie sich mehrfach beschwert, findet sie kein Gehör. Sie erhält die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Sie erhebt Einsprache gegen die Kündigung. Es kommt keine Einigung zustande. Darauf verlangt sie beim Gericht die provisorische Wiedereinstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 10) und reicht bei der Schlichtungsstelle Beschwerde wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4) ein. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Die Parteien schliessen nach einer angeordneten Parteienbefragung selber einen Vergleich ab. Er umfasst Lohnnachzahlungen und eine pauschale Abgeltung von Entschädigungen und Spesen.Verfahrensgeschichte
Das Bezirksgericht schreibt das Verfahren ab
Die Klägerin war die einzige Frau im Produktionsbereich. Sie sagt aus, dass dort ein aggressives Arbeitsklima herrschte. Von zwei Mitarbeitenden wurde sie massiv beleidigt, einer belästigte sie sexuell: Kuss gegen ihren Willen, Wunsch des Beischlafs, mehrere belästigende Telefonanrufe. Sie meldete die Vorkommnisse, doch es fand keine Untersuchung statt und es wurden keine Massnahmen ergriffen. Stattdessen wurde ihr die Schuld zugeschoben. Als sie das untragbare Arbeitsklima ansprach, erhielt sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung und einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Kurz danach wurde ein neuer Mitarbeiter mit denselben Aufgaben eingestellt. Sie reicht Beschwerde beim Bezirksgericht wegen Missachtung der Kündigungsfrist ein und ein Begehren für provisorische Wiedereinstellung. Bei der Schlichtungsstelle stellt sie Antrag auf Feststellung der sexuellen Belästigung und der missbräuchlichen Kündigung. Sie sei als Frau angegriffen und sexuell belästigt worden und habe einzig aus diesem Grund die Kündigung erhalten. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe.
Der gewerkschaftliche Rechtsvertreter der Klägerin und die Arbeitgeberin schliessen einen Vergleich ab. Neben den ihr zustehenden Lohnnachzahlungen erhält sie eine pauschale Entschädigung von rund 15’000 Franken. Im Gegenzug zieht sie ihre Beschwerden beim Bezirksgericht (Nr.150 05 293) und bei der Schlichtungsstelle (SGL-05/04) zurück. Diese schreiben die Verfahren nach diesem aussergerichtlichen Vergleich ab.
Gewerkschaft Unia
Der gewerkschaftliche Rechtsvertreter der Klägerin und die Arbeitgeberin schliessen einen Vergleich ab. Neben den ihr zustehenden Lohnnachzahlungen erhält sie eine pauschale Entschädigung von rund 15’000 Franken. Im Gegenzug zieht sie ihre Beschwerden beim Bezirksgericht (Nr.150 05 293) und bei der Schlichtungsstelle (SGL-05/04) zurück. Diese schreiben die Verfahren nach diesem aussergerichtlichen Vergleich ab.
Gewerkschaft Unia