- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich • männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2004
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung von zwei administrativen Mitarbeiterinnen
Kurzzusammenfassung
Zwei Mitarbeiterinnen bei einem Gemeindebetrieb wenden sich wegen sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten an die zuständige interne Stelle. Diese orientiert den Ressortleiter. Während eines internen Gesprächs wird dem Vorgesetzten der beiden Frauen die frühzeitige Pensionierung angeboten, andernfalls müsse eine Disziplinaruntersuchung durchgeführt werden. Er verlangt eine Untersuchung der Vorwürfe. Der Gemeinderat als Disziplinarbehörde beauftragt eine Anwältin damit. Sie kommt zum Schluss, dass die Belästigungen nicht sexuell motiviert waren. Empfindungen von unangenehmer Nähe seien nicht mit sexueller Belästigung gleichzusetzen. Zudem hätten sich die beiden Frauen nicht gegen das Verhalten ihres Vorgesetzten gewehrt. Die Disziplinarbehörde rehabilitiert ihn vollumfänglich.Verfahrensgeschichte
Disziplinarbehörde weist Vorwurf der sexuellen Belästigung ab
Die beiden administrativen Mitarbeiterinnen eines Gemeindebetriebs wenden sich an die interne Ansprechperson, weil sie das Verhalten ihres Vorgesetzten als belästigend empfinden. Als Belästigungen nennen sie: Bemerkungen zu ihrem Aussehen und ihrer Kleidung, unangenehme Berührungen am Computer, zudringliche Fragen nach Privatem, Geburtstagsküsse. Sie klagen, dass sich am Arbeitsplatz nicht mehr wohlgefühlt haben und sich dauernd gezwungen sahen, ihrem Vorgesetzten auszuweichen. Der Ressortleiter wird informiert. Während eines Gesprächs wird der Vorgesetzte der beiden Frauen mit den Vorwürfen konfrontiert und ihm vorgeschlagen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Er verlangt, dass eine Disziplinaruntersuchung durchgeführt wird.
Die Disziplinarbehörde der Gemeinde beauftragt eine externe Anwältin mit der Untersuchung. Sie stellt fest, dass erst die Motivation eine bestimmte Handlung zu einer sexuellen Belästigung mache. Bestimmte Handlungen seien zwar subjektiv als belästigend und einengend empfunden worden. Doch wenn Nähe als unangenehm oder belästigend empfunden werde, bedeute das noch nicht, dass damit eine sexuelle Belästigung verbunden sei. Ausserdem hätten beide Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten weder auf sein Verhalten angesprochen noch sich deutlich und unmissverständlich gegen die unerwünschte Nähe gewehrt. Die Vorkommnisse entsprächen in der geschilderten Art und der angegebenen Häufigkeit einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis zwischen Frau und Mann, wie es als normal und üblich bezeichnet werden müsse.
Gestützt auf den Untersuchungsbericht stellt die Disziplinarbehörde fest, dass keine sexuellen Belästigungen vorgekommen sind. Es rehabilitiert den Vorgesetzten der beiden Mitarbeiterinnen vollumfänglich.
Gemeinderatsbeschluss GRB 1124
Die Disziplinarbehörde der Gemeinde beauftragt eine externe Anwältin mit der Untersuchung. Sie stellt fest, dass erst die Motivation eine bestimmte Handlung zu einer sexuellen Belästigung mache. Bestimmte Handlungen seien zwar subjektiv als belästigend und einengend empfunden worden. Doch wenn Nähe als unangenehm oder belästigend empfunden werde, bedeute das noch nicht, dass damit eine sexuelle Belästigung verbunden sei. Ausserdem hätten beide Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten weder auf sein Verhalten angesprochen noch sich deutlich und unmissverständlich gegen die unerwünschte Nähe gewehrt. Die Vorkommnisse entsprächen in der geschilderten Art und der angegebenen Häufigkeit einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis zwischen Frau und Mann, wie es als normal und üblich bezeichnet werden müsse.
Gestützt auf den Untersuchungsbericht stellt die Disziplinarbehörde fest, dass keine sexuellen Belästigungen vorgekommen sind. Es rehabilitiert den Vorgesetzten der beiden Mitarbeiterinnen vollumfänglich.
Gemeinderatsbeschluss GRB 1124