- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Frühpensionierung einer Personalberaterin
Kurzzusammenfassung
Eine Personalberaterin wird gegen ihren Willen frühzeitig pensioniert und, als sie sich dagegen wehrt, freigestellt. Die zuständige Personalvorsorgeeinrichtung sieht für Frauen ein tieferes Rücktrittsalter als für Männer vor. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle die Feststellung einer Diskriminierung und wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5), mindestens aber das entgangene Dienstaltersgeschenk von 8'000 Franken. Zusätzlich soll ihr ein Schadenersatz für die entgangenen Pensionskassenleistungen und ein Entgelt für die Persönlichkeitsverletzung durch die Freistellung ausbezahlt werden. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin das Dienstaltersgeschenk und 1'000 Franken Abgeltung für die entstandenen Umtriebe erhält. Dieser Vorschlag wird von beiden Parteien akzeptiert.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Personalberaterin arbeitet seit neun Jahren im Betrieb, als ihr die frühzeitige Pensionierung mitgeteilt wird. Weil sie sich gegen die Kündigung wehrt, wird sie freigestellt und der Arbeitgeber informiert die Mitarbeitenden und die Kundschaft über die frühzeitige Pensionierung. Das Pensionskassenreglement legt das Pensionsalter für Frauen bei 63 Jahren fest. Damit liegt es tiefer als jenes für Männer. Die Personalberaterin fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von 33'890 Franken, Schadersatz für die entgangenen Pensionskassenleistungen des Betriebs und eine Genugtuung wegen der Persönlichkeitsverletzung, welche sie durch Freistellung und die damit verbundene Information der Mitarbeitenden und der Kundschaft erlitten habe.
Die Schlichtungsstelle stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Sie schlägt vor, dass der Klägerin das entgangene Dienstaltersgeschenk von 8'000 Franken ausbezahlt wird und sie 1'000 Franken für die entstandenen Umtriebe erhält.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält insgesamt 9'000 Franken.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2006 21
Die Schlichtungsstelle stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Sie schlägt vor, dass der Klägerin das entgangene Dienstaltersgeschenk von 8'000 Franken ausbezahlt wird und sie 1'000 Franken für die entstandenen Umtriebe erhält.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält insgesamt 9'000 Franken.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2006 21