- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- keine Angabe
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Ausbildung/Weiterbildung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
Weiterbildungsdiskriminierung einer technisch-wissenschaftlichen Angestellten
Kurzzusammenfassung
Eine technisch-wissenschaftliche Angestellte soll auf Veranlassung des Arbeitgebers eine Weiterbildung in Projektmanagement absolvieren. Sie erhält eine Vereinbarung, die sie aber nicht unterschreibt. Sie begründet, dass ihr schlechtere Konditionen als einem Kollegen vorgelegt wurden. Deshalb wendet sie sich wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie fordert, dass ihr zehn Tage Arbeitszeit sowie 20 Tage Ferien oder Zeitsaldokonto für die insgesamt 30 Tage Weiterbildung gewährt werden. Zudem soll der Arbeitgeber das von ihm verfügte Weiterbildungsverbot für 2006 und 2007 aufheben. Die Schlichtungsstelle schlägt vor: die Angestellte soll sich zur Hälfte mit Freizeit an der Weiterbildung beteiligen; die Kurskosten und das Schulgeld werden geteilt und die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers; das Weiterbildungsverbot wird ersatzlos gestrichen. Der Vergleichsvorschlag wird vom Kanton abgelehnt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die technisch-wissenschaftliche Angestellte soll auf Wunsch des Arbeitgebers eine Weiterbildung in Projektmanagement absolvieren. Sie erhält dafür im Vorfeld eine Vereinbarung. Weil sie sich im Vergleich mit einem Kollegen benachteiligt fühlt, unterschreibt sie die Vereinbarung nicht. Er habe bessere Konditionen als sie für eine vergleichbare Weiterbildung erhalten. Bei der Schlichtungsstelle stellt sie eine Reihe von Forderungen: Die Gewährung von 10 Arbeitstagen und die Anrechnung von 20 Tagen Ferien oder Zeitgutschrift. Ausserdem soll das Weiterbildungsverbot für das laufende und das kommende Jahr aufgehoben werden.
Die Schlichtungsstelle macht den Vorschlag, dass sich die Angestellte zur Hälfte mit Freizeit an den 30 Tagen Weiterbildung beteiligt. Für 20 Tage wird ihre Beteiligung mit dem 13. Monatslohn verrechnet, die übrige Zeit soll sie durch Überstunden kompensieren können. Ausserdem soll das Weiterbildungsverbot ersatzlos gestrichen werden. Der Kanton als Arbeitgeber lehnt den Vergleichsvorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2006 27
Die Schlichtungsstelle macht den Vorschlag, dass sich die Angestellte zur Hälfte mit Freizeit an den 30 Tagen Weiterbildung beteiligt. Für 20 Tage wird ihre Beteiligung mit dem 13. Monatslohn verrechnet, die übrige Zeit soll sie durch Überstunden kompensieren können. Ausserdem soll das Weiterbildungsverbot ersatzlos gestrichen werden. Der Kanton als Arbeitgeber lehnt den Vergleichsvorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2006 27