Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Aufgabenzuteilung • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2007
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 27

Diskriminierung einer Verkaufsangestellten wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Verkaufsangestellte meldet dem Arbeitgeber, dass sie schwanger ist. Darauf teilt er ihr weniger Arbeitsstunden zu und sie muss in eine andere Filiale wechseln. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt die Feststellung von Diskriminierungen aufgrund der Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1). Dabei bringt sie auch vor, dass bestimmte Tätigkeiten am neuen Arbeitsort für Schwangere nicht geeignet seien. Sie fordert, dass sie einen nicht diskriminierenden Arbeitsplatz erhält. Zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung ist die Schwangerschaft bereits beendet. Auf Vorschlag der Schlichtungsstelle anerkennt der Arbeitgeber die Diskriminierung bei der Pensenzuteilung.

Verfahrensgeschichte

02.11.2007
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkaufsangestellte arbeitete anfangs etwa 70 Prozent. Als sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, werden ihr nach dem Auftreten von gesundheitlichen Komplikationen weniger Arbeitsstunden zugeteilt. Ihr Arbeitsort wird in eine andere Filiale verlegt, wo sie neben anderen Tätigkeiten auch Tische und Stühle tragen muss. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie, dass sie einen Arbeitsplatz erhält, an dem sie keine für eine Schwangere diskriminierenden Tätigkeiten ausüben muss.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwischen der geringeren Arbeitsstundenzuweisung und der Schwangerschaft ein Zusammenhang besteht. Doch die Versetzung in eine andere Filiale beurteilt sie als rechtmässig, auch weil die Arbeitnehmerin selber wünschte, nur noch nachmittags zu arbeiten. Zu den nicht geeigneten Tätigkeiten hält sie fest, die Arbeitnehmerin hätte melden sollen, dass diese ungeeignet seien. Weil die Schwangerschaft beendet ist, schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass der Arbeitgeber eine Diskriminierung bei der Pensenzuteilung anerkennen und der Angestellten die ihr noch zustehenden Krankentaggelder auszahlen soll.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Der Arbeitgeber anerkennt die Diskriminierung bei der Pensenzuteilung und veranlasst die Zahlung von ausstehenden Krankentaggeldern.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2007 1