- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2008
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Aussendienstmitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Aussendienstmitarbeiterin hat kurz nach Stellenantritt einen Unfall und wird arbeitsunfähig geschrieben. Der Geschäftsführer und der direkte Vorgesetzte besuchen sie zu Hause. Nach hohem Alkoholkonsum kommt es zwischen ihr und dem Vorgesetzten zum Geschlechtsverkehr, während der Geschäftsführer in einem andern Zimmer schläft. Die Angestellte reicht gegen den Vorgesetzten Strafanzeige wegen Vergewaltigung ein. Gleichzeitig verlangt sie bei der Schlichtungsstelle die Feststellung der sexuellen Belästigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 4, die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 6 Abs. 3) und einer Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 5). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt habe, weil er die Angestellte mit dem Vorgesetzten allein gelassen habe. Sie schätzt die Pflichtverletzung des Arbeitgebers als eher gering ein. Deshalb schlägt sie eine Entschädigung von einem Medianlohn und eine Genugtuung von 1'000 Franken vor, insgesamt rund 6'670 Franken. Der Arbeitgeber stimmt dem Vergleichsvorschlag nicht zu. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Aussendienstmitarbeiterin bricht sich noch während der Probezeit im neuen Arbeitsverhältnis den kleinen Finger und wird arbeitsunfähig geschrieben. Der Geschäftsführer der Handelsfirma und ihr direkter Vorgesetzter besuchen sie zu Hause. Die Angestellte bietet ihnen ein Nachtessen. Nach erheblichem Alkoholkonsum kommt es zwischen ihr und dem Vorgesetzten zum Geschlechtsverkehr. Der Geschäftsführer schlief in einem andern Zimmer, nachdem die Angestellte beiden Männern wegen des hohen Alkoholkonsums angeboten hatte, in ihrer Wohnung zu übernachten. Zehn Tage danach reicht sie Strafanzeige wegen Schändung und Vergewaltigung ein und kündigt danach das Arbeitsverhältnis. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie die Feststellung der sexuellen Belästigung, eine angemessene Entschädigung von mindestens 15'000 Franken sowie eine Genugtuung. Im Strafverfahren streitet der Vorgesetzte die sexuellen Handlungen nicht ab, weist aber darauf hin, dass die Angestellte damit einverstanden gewesen sei und eine aktive Rolle übernommen habe.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Arbeitgeber eine gewisse Mitverantwortung trage, weil er die Angestellte mit dem Vorgesetzten allein gelassen hatte. Damit habe er seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt. Sie räumt aber auch ein, dass Wertungs- und Beweisfragen in Bezug auf die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen bestehen und diese nicht eindeutig zu beurteilen sei. Deshalb schätzt sie das Prozessrisiko für beide Parteien als hoch ein. Die Schadensforderung, dass die Angestellte wegen psychischer Belastung längere Zeit keine Stelle gefunden hatte, weist sie als nicht nachweisbar zurück. Schliesslich schlägt sie vor, dass die Angestellte einen Medianlohn und 1000 Franken Genugtuung erhält, insgesamt 6674 Franken.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz, 1/2008
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Arbeitgeber eine gewisse Mitverantwortung trage, weil er die Angestellte mit dem Vorgesetzten allein gelassen hatte. Damit habe er seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt. Sie räumt aber auch ein, dass Wertungs- und Beweisfragen in Bezug auf die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen bestehen und diese nicht eindeutig zu beurteilen sei. Deshalb schätzt sie das Prozessrisiko für beide Parteien als hoch ein. Die Schadensforderung, dass die Angestellte wegen psychischer Belastung längere Zeit keine Stelle gefunden hatte, weist sie als nicht nachweisbar zurück. Schliesslich schlägt sie vor, dass die Angestellte einen Medianlohn und 1000 Franken Genugtuung erhält, insgesamt 6674 Franken.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz, 1/2008