- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- keine Angabe
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2008
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Teamleiterin Informatik
Kurzzusammenfassung
Die Informatikerin arbeitet seit 2005, nach einer Neuorganisation des Betriebs, als Leiterin Management Service. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und verlangt rückwirkend auf 2005 eine Lohnnachzahlung von insgesamt 25'800 Franken. Die Forderung begründet sie damit, dass ihr Kollege, der gleichzeitig wie sie als Leiter Engineering ein etwa gleich grosses Team übernahm, monatlich 1'500 Franken oder 17,7 Prozent mehr als sie verdiene. Die Schlichtungsstelle kommt nach eigenen Berechnungen zum Schluss, dass eine Diskriminierung bestehe. Sie beziffert diese auf insgesamt 8'000 Franken. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Informatikerin mit Fachausweis arbeitet seit 8 Jahren, ihr Kollege seit 12 Jahren im Unternehmen. Beide übernehmen 2005 die Teamleitung der beiden Teams Management Service bzw. Engineering. Zusätzlich ist der Kollege stellvertretender Leiter der gesamten Informatik. Sie verdient 2200 Franken und ab 2007 noch 1500 Franken weniger als er. Nachdem sie die Stelle gekündigt hat, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle. Sie fordert, dass ihr rückwirkend auf 2005 ein angemessener Lohn ausbezahlt werde. Ihre Forderung beläuft sich auf eine Nachzahlung von insgesamt 25'880 Franken, was rund 850 Franken pro Monat entspricht.
Die Schlichtungsstelle berechnet aufgrund der Pflichtenhefte, Erfahrung, Ausbildung und Lohnentwicklung, dass eine ungerechtfertigte Lohndifferenz besteht. Sie beziffert diese auf insgesamt 8000 Franken.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 8000 Franken Lohnnachzahlung.
Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2008-2
Die Schlichtungsstelle berechnet aufgrund der Pflichtenhefte, Erfahrung, Ausbildung und Lohnentwicklung, dass eine ungerechtfertigte Lohndifferenz besteht. Sie beziffert diese auf insgesamt 8000 Franken.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 8000 Franken Lohnnachzahlung.
Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2008-2