Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Familiäre Situation • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2007
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 32

Anstellungsdiskriminierung einer kaufmännischen Angestellten

Kurzzusammenfassung

Eine kaufmännische Angestellte wird während des Bewerbungsgesprächs über ihre privaten Zukunftspläne ausgefragt. Sie sagt, dass sie bald heirate, aber noch keinen Nachwuchs plane. Als sie die Stelle nicht erhält, streicht die Arbeitslosenversicherung ihre Taggelder. Sie sei aus eigenem Verschulden nicht angestellt worden, lautet die Begründung. Der Betrieb hatte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit die Absage mit den Aussagen zur privaten Zukunft und mit fehlender Motivation begründet. Die Schlichtungsstelle hält fest, dass es rechtlich untersagt ist, im Bewerbungsgespräch Fragen zum Privatleben zu stellen. Zwar kann der Betrieb glaubhaft machen, dass er die Bewerberin nicht wegen ihrer Aussage zur Familienplanung abgewiesen hatte. Doch diese führte dazu, dass sie kein Arbeitslosengeld mehr erhielt. Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu, dass die Klägerin 2'000 Franken Genugtuung erhält.

Verfahrensgeschichte

01.11.2007
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine arbeitslose Frau bewirbt sich als kaufmännische Angestellte. Während des Bewerbungsgesprächs werden ihr Fragen zu ihren beruflichen und privaten Zukunftsplänen gestellt. Die Firma begründet diese damit, dass sie eine Person mit langfristigen beruflichen Plänen einstellen wolle. Die Bewerberin antwortet, dass sie demnächst heirate, aber noch kein Nachwuchs geplant sei; sie könne sich aber vorstellen, später einmal Kinder zu haben. Eine Woche nach dem Gespräch erhält sie eine Absage. Der Betrieb hatte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit die Absage mit den Aussagen zur privaten Zukunft und mit deren Interesse für eine Arbeit im Backoffice begründet. Darauf stellt die Arbeitslosenversicherung ihre Zahlungen an die Bewerberin ein, weil sie durch ihre Aussagen eine mögliche Anstellung verhindert habe.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass Fragen über die private Zukunft und die Familienplanung rechtlich nicht zulässig sind. An der Schlichtungsverhandlung kann die Arbeitgeberin glaubhaft machen, dass der Grund für die Absage an die Bewerberin nicht deren private Situation gewesen sei. Doch der Betrieb habe in einem Brief an das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Aussage der Bewerberin zur privaten Zukunftsplanung erwähnt. Dieser Brief habe schwerwiegende Folgen für die Gesuchstellerin gehabt. Deswegen seien ihr die Arbeitslosengelder wegen eigenem Verschulden gestrichen worden. Die Schlichtungsstelle macht den Vorschlag einer Genugtuungszahlung von 2'000 Franken.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält eine Genugtuung von 2'000 Franken.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2007.01