Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Mobbing • Schwangerschaft • Arbeitsbedingungen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 154

Diskriminierung einer Psychologin wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Psychologin ist seit fünf Monaten angestellt, als sie schwanger wird. Sie äussert den Wunsch, nach der Geburt ihre Stelle von 80 auf 60 Prozent reduzieren zu können. Der Arbeitgeber schlägt ihr stattdessen vor, ab sofort eine Teilzeitstelle in einem andern Bereich zu übernehmen. Sie lehnt den Vorschlag ab. Bei der Schlichtungsstelle meldet sie sich schliesslich, weil der Arbeitgeber sie unter Druck gesetzt habe, auch unter Androhung der Kündigung, und sie nach der Rückweisung der Versetzung von der Vorgesetzten schikaniert worden sei. Wegen des massiven Drucks erleidet sie einen Zusammenbruch und wird arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verneint eine Diskriminierung, gibt aber Fehler zu. Weil er die Klägerin weiter beschäftigen möchte, schlägt die Schlichtungsstelle eine Mediation vor, um die Konflikte zu klären. Die Parteien einigen sich jedoch danach, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Klägerin erhält eine Abfindung und einen Teil ihrer Anwaltskosten.

Verfahrensgeschichte

08.11.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Psychologin arbeitet seit rund fünf Monaten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst. Sie ist befristet auf drei Jahre mit einem Pensum von 80 Prozent angestellt. Als sie schwanger wird, äussert sie gegenüber der Vorgesetzten den Wunsch, dass sie nach der Geburt nur noch 60 Prozent arbeiten möchte. Der Arbeitgeber lehnt diese Reduktion ab, bietet ihr aber mit sofortigem Wechsel eine Teilzeitstelle in einem andern Bereich an. Sie fühlt sich überrumpelt und lehnt ab. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle. Ihr Arbeitgeber habe sie unter Druck gesetzt und ihr, wenn sie der für sie nachteiligen Änderung nicht zustimme, sogar die Kündigung angedroht. Nach der Weigerung, den Arbeitsbereich zu wechseln, sei sie von der Vorgesetzten schikaniert worden. Und eine Zusage, dass sie während einigen Wochen während der Arbeitszeit an ihrer Dissertation arbeiten könne, wurde widerrufen. Als Folge des anhaltenden Drucks habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei nun arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitgeber verneint eine Diskriminierung und das Ausüben von Druck.



Während der Schlichtungsverhandlung räumt der Arbeitgeber Fehler bei der Behandlung der Angelegenheit und im Umgang mit der Klägerin ein und entschuldigt sich. Er ist bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, während einer Mediation und Supervision den Konflikt zu klären. Als das nicht gelingt, wird eine weitere Schlichtungsverhandlung angesetzt. Doch die beiden Parteien einigen sich selber darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Klägerin erhält bis zum Ablauf des Mutterschaftsurlaubs den vollen Lohn, eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis. Zudem bezahlt der Arbeitgeber einen Teil ihrer Anwaltskosten.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 9/2006