Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2007
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 157

Lohngleichheit für eine Projektleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Projektleiterin arbeitet seit zehn Jahren im Unternehmen. Sie ist als Sekretärin angestellt worden, übernimmt dann aber nach Weiterbildungen 2000 die Leitung der Abteilung Personelles. Weil sie sich selbständig machen will, wird auf ihren Wunsch das Arbeitspensum auf 60 Prozent reduziert und ein Nachfolger gesucht. Dieser erhält erheblich mehr Lohn als sie. Sie wendet sich deshalb an die Schlichtungsstelle und verlangt, dass die diskriminierende Ungleichbehandlung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2) mit rückwirkenden Lohnnachzahlungen ausgeglichen wird. Zwar bringt der Nachfolger ein Studium mit. Doch während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass der Lohn der Klägerin nicht an ihre Weiterbildungen angepasst worden war und sie auch im Vergleich mit anderen Mitarbeitenden im Lohnsystem zu tief eingestuft ist. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von 30'000 Franken vor, in der auch die Lohnnachzahlungen enthalten sind. Der Vorschlag wird von beiden Parteien angenommen. Die Klägerin kündigt die Arbeitsstelle.

Verfahrensgeschichte

15.06.2007
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet ab 1996 zuerst als Sekretärin, dann als Direktionsassistentin und schliesslich ab 2000 als Projektleiterin in der Abteilung Personelles. Dort berät sie Mitarbeitende für ihre Aus- und Weiterbildung, legt Themen für die interne Weiterbildung fest und ist für die Managemententwicklung zuständig. Auf eigenen Wunsch reduziert sie dann ihr Arbeitspensum auf 60 Prozent, um sich auf die Selbständigkeit vorbereiten zu können. Als Nachfolger wird der Leiter der Mitarbeiterentwicklung eines Konkurrenzunternehmens eingestellt. Er bringt einen ETH-Abschluss und ein Nachdiplomstudium in „Weiterbildungsmanagement“ mit. Die Klägerin hatte sich hingegen die Grundlagen für die Leitungsstelle während ihrer Anstellung mit mehreren Weiterbildungen erarbeitet. Bei der Einstellung bezog die damals 24-Jährige einen Lohn als Sekretärin. Ein Jahr später, als sie die Leitung des Direktionssekretariats übernahm, wurde der Lohn auf 4800 Franken erhöht. Danach gab es nur noch eine geringe Lohnerhöhung auf 5000 Franken, obwohl ihr Aufgabenbereich anspruchsvoller wurde. Weil der neue Projektleiter erheblich mehr verdient, klagt sie bei der Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung und fordert Lohnnachzahlungen. Der Arbeitgeber weist das Begehren ab mit der Begründung, die Klägerin habe den Nachfolger selber vorgeschlagen, seinen Lohn mitbestimmt und den Arbeitsvertrag mitunterzeichnet. Deshalb sei es rechtsmissbräuchlich, vier Monate danach Lohngleichheit einzufordern.

Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin zwar anfangs als Sekretärin angestellt worden war, sich dann jedoch durch umfassende Weiterbildung für die anspruchsvolleren Berufsfunktionen qualifiziert hatte. Doch ihr Lohn war nicht entsprechend erhöht worden. Ein Vergleich der Schlichtungsstelle mit den Löhnen anderer Mitarbeitenden, darunter auch ein Mann, zeigt eindeutig, dass sie mit ihrem Lohn zu tief liegt. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, der Klägerin gesamthaft eine Entschädigung von 30'000 Franken auszurichten. Während der Verhandlung erklärt die Klägerin, dass sie auf Ende September die Stelle kündigt, wegen Mutterschaft und weil sie nur noch als Selbständige arbeiten will. Es wird vereinbart, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit vollem Lohn freigestellt wird. Ausserdem verpflichtet sich der Arbeitgeber, ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen, dessen Inhalt klar definiert wird.

Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 30'000 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2007