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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2007
Lohndiskriminierung und diskriminierende Kündigung einer Software Test Managerin
Kurzzusammenfassung
Eine Software Test Managerin arbeitet als einzige Frau in einem Männerteam. Sie wendet sich wegen sexistischer Belästigungen und Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Ausserdem habe ihr der Arbeitgeber die Führungsverantwortung entzogen. Darauf kündigte sie selber und verliess die Stelle sofort. Während der Kündigungsfrist erhielt sie keinen Lohn mehr. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie Entschädigungen wegen sexistischer Belästigungen und diskriminierender Kündigung und verlangt die Nachzahlung einer diskriminierenden Lohndifferenz von 20'000 Franken und eine Genugtuung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung durch die Vorfälle (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass eine sexuelle Belästigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 4 nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei und auch Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung fehlen. Sie fordert den Arbeitgeber auf, der Klägerin die Löhne für die ordentliche Kündigungsfrist nachzuzahlen. Als die Schlichterin einen Einigungsvorschlag unterbreiten will, verlässt die Klägerin die Schlichtungsverhandlung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet als Software Test Managerin in einer Grossbank. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie als einzige Frau im Team sexistisch behandelt und beim Lohn diskriminiert worden sei. Dann sei ihr die Führungsverantwortung entzogen worden, was einer faktischen Entlassung gleichkomme. Sie kündigt die Stelle. Der Arbeitgeber fordert sie auf, den Arbeitsplatz sofort zu räumen. Die Löhne während der Kündigungsfrist bleiben aus. Gegenüber der Schlichtungsstelle bestreitet der Arbeitgeber sexistische Belästigungen und eine Lohndiskriminierung. Das Arbeitsverhältnis habe die Klägerin selber sofort beenden wollen. Der Arbeitgeber bestätigt aber, dass es Reibereien im Team gegeben und sich die Klägerin einige Male über die Leistungen der Teammitglieder beklagt habe. Er habe dann eine Klärung der Zuständigkeiten angestrebt, doch nicht einen Entzug der Führungsverantwortung. Die Klägerin habe nichts zur Klärung beigetragen, sondern das Gespräch im Beisein des Personalverantwortlichen abgebrochen.
Nach Abklärungen kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Klägerin die sexistischen Belästigungen nicht ausreichend glaubhaft machen konnte und es auch keine Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung gibt. Die Vorfälle, bei denen es um Arbeits- und Zuständigkeitskonflikte, mangelnden Respekt der Teamkollegen gegenüber ihren Anweisungen und Ausgrenzung der Klägerin ging, seien nicht als sexuelle Belästigung zu werten, auch wenn sich einiges an der Grenze dazu bewegt habe und sie als einzige Frau im Team mit einer schwierigen Arbeitsatmosphäre konfrontiert gewesen sei. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass dem Arbeitgeber keine Unterlassung zumutbarer Massnahmen vorgeworfen werden könne, weil die Klägerin die Vorwürfe erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben habe und auch nicht bereit gewesen sei, für eine Untersuchung Hand zu bieten. Sie fordert den Arbeitgeber auf, die Löhne während der Kündigungsfrist nachzuzahlen, weil es eine ordentliche Kündigung gewesen sei. Weil die Klägerin aber nicht mehr zur Arbeit erschien und auch nicht dazu aufgefordert wurde, muss sie den Lohn, den sie während dieser Zeit andernorts erhalten hat, anrechnen lassen. Noch bevor die Schlichterin einen Einigungsvorschlag machen kann, verlässt die Klägerin die Verhandlung.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Weil die Klägerin die Verhandlung verlässt, kann sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 4/2007
Nach Abklärungen kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Klägerin die sexistischen Belästigungen nicht ausreichend glaubhaft machen konnte und es auch keine Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung gibt. Die Vorfälle, bei denen es um Arbeits- und Zuständigkeitskonflikte, mangelnden Respekt der Teamkollegen gegenüber ihren Anweisungen und Ausgrenzung der Klägerin ging, seien nicht als sexuelle Belästigung zu werten, auch wenn sich einiges an der Grenze dazu bewegt habe und sie als einzige Frau im Team mit einer schwierigen Arbeitsatmosphäre konfrontiert gewesen sei. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass dem Arbeitgeber keine Unterlassung zumutbarer Massnahmen vorgeworfen werden könne, weil die Klägerin die Vorwürfe erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben habe und auch nicht bereit gewesen sei, für eine Untersuchung Hand zu bieten. Sie fordert den Arbeitgeber auf, die Löhne während der Kündigungsfrist nachzuzahlen, weil es eine ordentliche Kündigung gewesen sei. Weil die Klägerin aber nicht mehr zur Arbeit erschien und auch nicht dazu aufgefordert wurde, muss sie den Lohn, den sie während dieser Zeit andernorts erhalten hat, anrechnen lassen. Noch bevor die Schlichterin einen Einigungsvorschlag machen kann, verlässt die Klägerin die Verhandlung.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Weil die Klägerin die Verhandlung verlässt, kann sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 4/2007