Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2008
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 178

Lohngleichheit für eine Gemeindeschreiberin

Kurzzusammenfassung

Eine Gemeindeschreiberin erhält bei ihrem Stellenantritt die Zusicherung, dass sie nach der Einarbeitungszeit in eine höhere Lohnklasse eingestuft werde. In der Folge verzichtet sie für ein Jahr auf mehr Lohn, danach wird ihre Beförderung für ein weiteres halbes Jahr aufgeschoben, weil sie ihre Leistungen noch verbessern könne. Als auch diese Frist abgelaufen ist, teilt ihr der Gemeindepräsident mit, man wolle sich von ihr trennen und sie solle selber die Kündigung einreichen. Darauf verlangt sie bei der Schlichtungsstelle eine rückwirkende Lohnnachzahlung wegen Diskriminierung. Noch vor der Verhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich ab und die Klägerin wird weiter beschäftigt.

Verfahrensgeschichte

18.09.2008
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage wegen Rückzug nach Vergleich ab
Die Gemeindeschreiberin erhält bei Stellenantritt am 1. April 2006 die schriftliche Zusicherung, dass sie nach der Einarbeitungsphase in die Lohnklasse 20, Stufe 3 befördert werde. Sie verzichtet dann bis Ende 2007 zugunsten der anderen Mitarbeitenden auf die Lohnerhöhung, die dann ab 1. Januar 2008 gelten soll. Stattdessen wird sie nun von der Arbeitgeberin um ein halbes Jahr aufgeschoben. Am 1. Juli teilt ihr der Gemeindepräsident mit, dass sie nicht befördert werde, weil sich die Gemeinde von ihr trennen wolle. Er schlägt ihr vor, selber zu kündigen. Als sie bei der Schlichtungsstelle die rückwirkende Nachzahlung der Lohnerhöhung einfordert, kommt es zu einer Einigung.

Die Parteien schliessen selber einen Vergleich ab und auch das Arbeitsverhältnis wird weiter geführt. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren als erledigt ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 7/2008