- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2008
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Service-Angestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Service-Angestellte wird vom Bruder des Geschäftsinhabers, welcher als Koch im selben Restaurant arbeitet, wiederholt sexuell belästigt. Sie verlangt beim Vorgesetzten mehrmals Abhilfemassnahmen. Als sie sich einmal mehr zur Wehr setzt, schickt sie der Belästiger in Abwesenheit des Geschäftsinhabers weg. Sie wird krank und erhält während der Krankheitsabwesenheit die Kündigung. Darauf fordert sie bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 und Gleichstellungsgesetz Art. 10 ). Die Schlichtungsstelle wirft dem Geschäftsinhaber vor, nicht genügend Massnahmen gegen die sexuellen Belästigungen ergriffen zu haben, doch die Umstände der Kündigung seien nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Der Geschäftsinhaber bestreitet, das Schreiben ausgestellt zu haben, und bietet der Klägerin Weiterbeschäftigung an, was sie ablehnt. Schliesslich wird vereinbart, dass sie für einen weiteren Monat den Lohn sowie eine Entschädigung von 10'000 Franken erhält.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin, eine Ausländerin, arbeitet seit einigen Monaten im Restaurant. Vor der Schlichtungsstelle sagt sie aus, dass der Bruder des Geschäftsinhabers sie wiederholt sexuell mit verbalen und körperlichen Übergriffen belästigt habe. Sie habe deswegen beim Geschäftsinhaber mehrmals Abhilfe verlangt. Als sie sich einmal mehr gegen Belästigungen zur Wehr setzen musste, habe sie der Belästiger in Abwesenheit des Geschäftsinhabers nach Hause geschickt. Als sie daraufhin erkrankt, erhält sie noch während der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit die Kündigung und die Lohnzahlungen werden sofort eingestellt. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von vier Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung und von vier Monatslöhnen wegen Rachekündigung. Der Geschäftsinhaber bestreitet sowohl die ungenügende Prävention und Abhilfe wie auch die Kündigung. Das Kündigungsschreiben, in welchem seine Unterschrift fehle, sei ohne sein Wissen abgeschickt worden. Er bietet der Klägerin an, weiterhin bei ihm zu arbeiten; die ausstehenden Löhne habe er inzwischen überwiesen. Doch für die Klägerin kommt eine Weiterarbeit nicht mehr in Frage.
Die Schlichtungsstelle hält die sexuelle Belästigung für glaubwürdig. Der Arbeitgeber habe nicht alle zumutbaren Abhilfemassnahmen getroffen. Für die Kündigung gebe es Anhaltspunkte, doch ihre Gültigkeit sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht nachweisbar.
Das Arbeitsverhältnis wird beendet. Die Klägerin wird für einen weiteren Monat entlöhnt und sie erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2008
Die Schlichtungsstelle hält die sexuelle Belästigung für glaubwürdig. Der Arbeitgeber habe nicht alle zumutbaren Abhilfemassnahmen getroffen. Für die Kündigung gebe es Anhaltspunkte, doch ihre Gültigkeit sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht nachweisbar.
Das Arbeitsverhältnis wird beendet. Die Klägerin wird für einen weiteren Monat entlöhnt und sie erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2008