Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Mobbing • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2008
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 176

Sexuelle Belästigung einer Kundenberaterin

Kurzzusammenfassung

Die Kundenberaterin arbeitet im Inserateverkauf. Sie wird von ihrem Vorgesetzten unter Druck gesetzt, auch mit sexuellen Forderungen. Weil sie vor Stellenantritt arbeitslos gewesen war und als Alleinerziehende auf den Lohn angewiesen ist, geht sie mit ihm eine sexuelle Beziehung ein, die sie nach einigen Monaten beendet. Nun wird sie vom Vorgesetzten gemobbt und er droht ihr mit der fristlosen Kündigung, als sie sich deswegen beim Geschäftsführer beschwert. Dieser teilt ihr schliesslich mit, dass sie eine ordentliche Kündigung erhalte, wenn sie der Geschäftsleitung nichts von der sexuellen Affäre erzähle. Am Tag der Kündigung erleidet sie einen Zusammenbruch. Gegen die Kündigung erhebt sie Einspruch beim Arbeitsgericht. Die Schlichtungsstelle schlägt Entschädigungen und Genugtuung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3), mangelnder Präventionsmassnahmen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4) vor. Nachdem sich die Parteien auf eine Zahlung von insgesamt 32'500 Franken geeinigt haben, zieht sie die Klage beim Arbeitsgericht zurück.

Verfahrensgeschichte

03.07.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Kundenberaterin tritt die Stelle im Januar an. Für ein Pensum von 60 Prozent erhält sie einen Bruttolohn von 2'000 Franken, nach drei Monaten 2500 Franken und schliesslich mit einem 80-Prozent-Pensum 3'888 Franken. Ab Stellenantritt wird sie vom Vorgesetzten bezüglich Zielvorgaben stark unter Druck gesetzt, gleichzeitig stellt er sexuelle Forderungen. Wegen ihrer schwierigen Situation als alleinerziehende Mutter gibt sie nach und geht Ende Januar eine sexuelle Beziehung mit dem 16 Jahre älteren Vorgesetzten ein. Als sie die Beziehung im Juni beenden kann, beginnt er sie mit unrealistischen Vorgaben zu schikanieren und streicht erreichte Umsätze. Dann droht er ihr mit der fristlosen Kündigung, nachdem sie sich wegen der ständigen und ungerechtfertigten Kritik beim Geschäftsführer beschwerte. Dieser teilt ihr eine paar Tage später mit, dass sie eine ordentliche Kündigung erhalte, wenn sie der Geschäftsleitung nichts über die sexuelle Affäre erzähle. Sie erleidet einen Zusammenbruch, gleichentags wird sie entlassen. Sie erhebt beim Arbeitsgericht Einspruch gegen die Kündigung, doch der Betrieb hält mit einem zweiten Kündigungsschreiben daran fest.

Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass die Kündigung als nichtig zu betrachten sei. Die Ausführungen der Klägerin betreffend der sexuellen Forderungen seien glaubhaft und der Betrieb habe keinerlei Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigungen ergriffen. Sie schlägt den Parteien einen Vergleich vor: Der Arbeitgeber soll der Klägerin als Entschädgiung und Genugtuung insgesamt rund 32'500 Franken bezahlen. Weitere drei Monatslöhne sowie Ferienguthaben sollen mit dem erhaltenen Krankentaggeld verrechnet werden, und die Nachzahlung eines Ferienguthabens von 4'860 Franken sowie ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis.

Die Parteien einigen sich. Darauf zieht die Klägerin ihre Klage beim Arbeitsgericht zurück.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2008
03.07.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Kundenberaterin reicht gegen den Vorgesetzten eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und gegen den Geschäftsführer wegen Nötigung ein. Bei der Hafteinvernahme bestreitet der Vorgesetzte die Affäre nicht, doch sei die Initiative immer von ihr ausgegangen. Für die Kündigung habe es triftige Gründe wie Kompetenzüberschreitungen gegeben, die er ihr genannt habe. Bei den durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Gesprächen erklärt er sich einverstanden, gegenüber der Klägerin sein Bedauern auszudrücken, dass die Beteiligten in diese Situation geraten seien und er daraus Lehren für die Zukunft gezogen habe. Er zahlt der Klägerin 1'000 Franken Genugtuung. Bei der Einvernahme des Geschäftsführers geht es um die ungerechtfertigte Androhung einer fristlosen Kündigung, die den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Er bestreitet diese Androhung und sagt aus, dass die Klägerin die Kündigung von sich aus verlangt habe. Schliesslich zeigt er sich einverstanden, sich bei der Klägerin zu entschuldigen. Er habe sie im Gespräch nicht zu einer solchen falschen Annahme verleiten wollen. Er bezahlt ebenfalls 1'000 Franken Genugtuung und 500 Franken an die Untersuchungskosten. Gestützt auf Art. 53 StGB werden beide Strafverfahren eingestellt, da der Täter den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen zur Wiedergutmachung unternommen habe. Die Klägerin hatte für die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugesprochen erhalten, vorerst mit Beschränkung auf 2400 Franken. Schliesslich zahlte das Obergericht die gesamte Rechnung mit der Begründung, dass das Verfahren einen erhöhten Aufwand erfordert habe (Obergericht, Nr. VO080001).

Beide Strafverfahren werden eingestellt, nachdem sich die Täter bei der Klägerin entschuldigen und ihr eine Genugtuung von je 1'000 Franken bezahlen. Die Kosten der Klägerin für das Verfahren übernimmt das Obergericht, bei dem die Klägerin unentgeltiche Rechtsvertretung beantragt hatte.

Staatsanwaltschaft Winterthur/ 2007/6518 und 6519