Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2008
Rechtskraft
ja
Bern Fall 67

Anstellungsdiskriminierung einer Primarlehrerin

Kurzzusammenfassung

Die Primarlehrerin ist befristet als Stellvertretung angestellt und erhält ein gutes Arbeitszeugnis. Als dieselbe Stelle erneut ausgeschrieben ist, wird ihre Bewerbung abgelehnt. Der Arbeitgeber begründet die Ablehnung mit ihrer Schwangerschaft. Die Schlichtungskommission schlägt als Vergleich eine Entschädigung und Schadenersatz (Gleichstellungsgesetz Art. 3, Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 4) vor. Der Vergleich wird angenommen und die Klägerin erhält zwei tatsächliche Monatslöhne Entschädigung und 750 Franken wegen Lohneinbusse.

Verfahrensgeschichte

24.06.2008
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Trotz gutem Arbeitszeugnis nach einer ersten Stellvertretung erhält die Klägerin dieselbe Stelle nicht mehr, als diese für eine Mutterschaftsvertretung ausgeschrieben ist. Der Arbeitgeber begründet die Abweisung der Bewerbung mit ihrer Schwangerschaft.

Der Arbeitgeber kann keine anderen plausiblen Gründe ausser der Schwangerschaft für die Nichtanstellung vorbringen. Damit ist klar, dass die Lehrerin aufgrund ihrer Schwangerschaft diskriminiert wurde. Die Schlichtungskommission unterbreitet als Vergleich eine Entschädigung sowie Schadenersatz wegen Lohneinbusse.

Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält zwei Monatslöhne Entschädigung und 750 Franken Schadenersatz.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2008