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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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- 1 Entscheid 2008
Diskriminierende Kündigung einer Jugendherbergeleiterin
Kurzzusammenfassung
Die Jugendherbergeleiterin informiert den Arbeitgeber einen Monat nach Stellenantritt über ihre Schwangerschaft. Mit der Begründung, sich nicht an die Vorschriften betreffend Hundehaltung in der Jugendherberge gehalten zu haben, wird ihr die Stelle gekündigt. Darauf wendet sie sich an die Schlichtungskommission, weil der eigentliche Grund für die Kündigung die Schwangerschaft sei. Der Arbeitgeber lehnt die Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung ab. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Jugendherbergeleiterin war für die Leitungsstelle, die sie zusammen mit ihrem Ehemann führt, aus Mexiko zurückgekehrt. Obwohl es in den Schweizerischen Jugendherbergen generell nicht mehr erlaubt ist, Hunde zu halten, erhalten sie für ihren Hund eine Ausnahmebewilligung. Statt wie abgemacht einen Hund nehmen sie schliesslich zwei an die Arbeitsstelle mit. Bei Stellenantritt im November weiss die Jugendherbergeleiterin noch nichts von der Schwangerschaft. Diese teilt sie dem Arbeitgeber im Dezember mit. Nun wird verlangt, dass sie einen der beiden Hunde weggeben. Sie versucht, eine andere Lösung vorzuschlagen, erhält aber im Januar ohne Vorwarnung die Kündigung. Darauf wendet sie sich an die Schlichtungskommission, weil ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Der Arbeitgeber vertritt die Ansicht, die Kündigung sei mit der Nichtbefolgung von Weisungen sachlich begründet. Er lehnt die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung ab.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2008
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2008