- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Mobbing • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2008
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Apparatedienst
Kurzzusammenfassung
Die Mitarbeiterin im Apparatedienst eines Dienstleistungsunternehmens wird über Jahre von ihrem Vorgesetzten intim berührt und verbal belästigt, dann schikaniert und gemobbt. Nach jahrelangem Druck wird sie wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig. Sie verlangt vom Arbeitgeber sechs Monatslöhne Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Mobbing (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5) sowie eine Genugtuung. Die Schlichtungskommission schlägt als Vergleich eine Entschädigung von 20'000 Franken vor und verpflichtet den Arbeitgeber, Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung zu treffen. Der Vorschlag wird von beiden Parteien angenommen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Mitarbeiterin macht geltend, dass sie von Anfang an von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei. Er habe sie regelmässig an Hüften und Busen betatscht, sie zu küssen versucht und mit ihr in der Pause über Sexpraktiken gesprochen. Er habe er dann nach Abschluss einer Weiterbildung die Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades in Aussicht gestellt. Obwohl sich die Mitarbeiterin von ihm distanziert und ihn auch bittet, mit den Zudringlichkeiten aufzuhören, verbessert sich die Situation nicht. So bleibt nach Abschluss der Weiterbildung die versprochene Erhöhung des Beschäftigungsgrades aus. Sie wird schikaniert und gemobbt und ihre beruflichen Fähigkeiten werden angezweifelt. Darauf ist sie vorübergehend arbeitsunfähig und muss sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.
Vor der Schlichtungskommission fordert sie vom Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, eine Genugtuung und Schadenersatz für Krankheitskosten. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Ihr Vorgesetzter weist die Vorwürfe vollständig zurück. Er führt aus, dass die Mitarbeiterin zu Beginn eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, danach sei eine solche nicht mehr zur Diskussion gestanden. Sie sei zu keiner Zeit gemobbt oder schikaniert worden, sondern habe im Gegenteil selber häufig sehr abschätzig über andere Mitarbeitende gesprochen, teilweise übertragene Arbeiten verweigert oder sie nur nach ganz genauer Anleitung ausführen können. Sie habe ihm auch oft von ihren persönlichen und familiären Problemen erzählt, dabei geweint und ihn immer wieder um Hilfe und Rat gebeten. Er habe sie dann jeweils zu trösten versucht und sie auch in den Arm genommen, aber belästigt habe er sie nie. Auch die Geschäftsleitung bestreitet den Vorwurf der sexuellen Belästigung.
Die Schlichtungskommission heisst das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Sie erachtet die sexuelle Belästigung als genügend erwiesen. Der Arbeitgeber kann hingegen keine Entlastungsbeweise aufführen, hat er doch keinerlei Präventions- und Interventionsmassnahmen ergriffen. Die Schlichtungskommission unterbreitet einen Vergleichsvorschlag von insgesamt 20'000 Franken. Darin enthalten sind die Entschädigung wegen sexueller Belästigung in Höhe von drei Durchschnittslöhnen, eine Genugtuung sowie Schadenersatz für die Krankheitskosten. Zudem verpflichtet sie den Arbeitgeber, im Betrieb Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu treffen.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält insgesamt 20'000 Franken. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2008
Vor der Schlichtungskommission fordert sie vom Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, eine Genugtuung und Schadenersatz für Krankheitskosten. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Ihr Vorgesetzter weist die Vorwürfe vollständig zurück. Er führt aus, dass die Mitarbeiterin zu Beginn eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, danach sei eine solche nicht mehr zur Diskussion gestanden. Sie sei zu keiner Zeit gemobbt oder schikaniert worden, sondern habe im Gegenteil selber häufig sehr abschätzig über andere Mitarbeitende gesprochen, teilweise übertragene Arbeiten verweigert oder sie nur nach ganz genauer Anleitung ausführen können. Sie habe ihm auch oft von ihren persönlichen und familiären Problemen erzählt, dabei geweint und ihn immer wieder um Hilfe und Rat gebeten. Er habe sie dann jeweils zu trösten versucht und sie auch in den Arm genommen, aber belästigt habe er sie nie. Auch die Geschäftsleitung bestreitet den Vorwurf der sexuellen Belästigung.
Die Schlichtungskommission heisst das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Sie erachtet die sexuelle Belästigung als genügend erwiesen. Der Arbeitgeber kann hingegen keine Entlastungsbeweise aufführen, hat er doch keinerlei Präventions- und Interventionsmassnahmen ergriffen. Die Schlichtungskommission unterbreitet einen Vergleichsvorschlag von insgesamt 20'000 Franken. Darin enthalten sind die Entschädigung wegen sexueller Belästigung in Höhe von drei Durchschnittslöhnen, eine Genugtuung sowie Schadenersatz für die Krankheitskosten. Zudem verpflichtet sie den Arbeitgeber, im Betrieb Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu treffen.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält insgesamt 20'000 Franken. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2008