- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- keine Angabe
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 3 Entscheide 2007 - 2009
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Gemeinde-Sachbearbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sachbearbeiterin wird nach der Reorganisation in eine neue Abteilung versetzt, in der sie eine Führungsstelle übernehmen möchte. Stattdessen wird ihr wegen mangelndem Fachwissen gekündigt. Sie fordert von der Gemeinde ein Jahr Lohnfortzahlung, gleichzeitig wirft sie dem Abteilungsleiter vor, dass er sie sexuell belästigt habe. Nach einer internen Befragung kündigt ihr die Gemeinde fristlos. Darauf wehrt sie sich gegen die fristlose und missbräuchliche Kündigung beim Regierungsrat und verlangt zusätzlich vom Gemeinderat eine Entschädigung von 16'500 Franken wegen unterlassener Beseitigung der sexuellen Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Als eine Schlichtungsverhandlung zu diesem Punkt scheitert, leitet der Regierungsrat die Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz als Zivilforderung ans Kantonsgericht, die sonstigen Lohnforderungen werden im Verwaltungsverfahren weiter behandelt. Gegen diese Zuständigkeitsaufteilung reichen die Klägerin und die Gemeinde Beschwerde ein. Die Entschädigungsforderung sei eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und deshalb der Regierungsrat für alle Forderungen zuständig. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Ein Jahr danach kommt vor dem Regierungsrat eine Einigung mit der Klägerin zustande. Sie erhält vier Monatslöhne wegen der Rachekündigung. Die Gemeinde muss ihr auch einen Medianlohn bezahlen, weil sie keine Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hatte.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Bei einer Reorganisation der Gemeinde wird die Abteilung, in welcher die Sachbearbeiterin tätig ist, aufgehoben bzw. in die Abteilung Planung und Bau integriert. Die Sachbearbeiterin möchte dort eine Führungsaufgabe übernehmen, die dem Abteilungsleiter unterstellt ist. Doch die Gemeinde will das Arbeitsverhältnis mit ihr auflösen, weil für die neue Aufgabe eine Fachperson benötigt werde. Sie bietet der Sachbearbeiterin eine Weiterzahlung des Lohnes für 6 Monate und 5000 Franken an eine Weiterbildung an. Die Sachbearbeiterin fordert einen Aufhebungsvertrag mit einer Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohns. Gleichzeitig führt sie an, dass sie vom Abteilungsleiter der neuen Abteilung sexuell belästigt worden sei. Die Gemeinde führt eine interne Befragung durch. Danach weist sie die Vorwürfe ab und kündigt der Mitarbeiterin fristlos, weil sie mit dem Vorwurf einzig ""das Ziel einer überrissenen Abgangsentschädigung verfolgt habe"". Gegen diese personalrechtlichen Entscheidung erhebt die Sachbearbeiterin am 27. Dezember 2006 Verwaltungsbeschwerde. Zudem wendet sich am 26. Januar 2007 an den Gemeinderat mit der Forderung nach 16'500 Franken Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz wegen sexueller Belästigung. Der Regierungsrat verfügt eine Schlichtungsverhandlung. Es kann keine Einigung erzielt werden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde über Zuständigkeit gut
Nach dem gescheiterten Schlichtungsversuch überweist der nun angerufene Regierungsrat die Entschädigungsforderung nach Gleichstellungsgesetz als „Zivilforderung“ zur Beurteilung an das Kantonsgericht. Damit teilt er die Anliegen aus der personalrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der ehemaligen Angestellten und der Gemeinde als Arbeitgeberin auf zwei verschiedene Verfahrenswege auf. Das Kantonsgericht hält diese Zuständigkeitsquerelen für falsch und erachtet den Regierungsrat als zuständige Instanz. Die Klägerin und die Gemeinde reichen beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Überweisung des Regierungsrats ein mit der Begründung, dass es sich um ein verwaltungsrechtliches und nicht um ein zivilrechtliches Verfahren handle. Deshalb müsse der Regierungsrat die Beschwerde beurteilen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und erklärt den Regierungsrat materiell für zuständig. Die Entschädigungsforderung geht zurück zur Behandlung an den Regierungsrat, und die Klägerin erhält eine Parteientschädigung von 2000 Franken zugesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, V 2007 164 und V 2008 2
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und erklärt den Regierungsrat materiell für zuständig. Die Entschädigungsforderung geht zurück zur Behandlung an den Regierungsrat, und die Klägerin erhält eine Parteientschädigung von 2000 Franken zugesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, V 2007 164 und V 2008 2
Ein Jahr später kommt es vor dem Regierungsrat zu einer Einigung mit der Klägerin.
Der Regierungsrat hält fest, dass der Vorwurf der Arbeitgeberin, sie habe die sexuelle Belästigung nur angeführt, um mehr Abgangsentschädigung zu erhalten, rechtlich nicht haltbar sei. Dass die Klägerin die Vorwürfe erst in diesem Zeitpunkt erhoben habe, verstosse nicht gegen die Treuepflicht. Die fristlose Kündigung sei als ""Rachekündigung"" zu werten und der Anspruch auf die Weiterzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist damit gerechtfertigt. Zudem sehe die rechtliche Praxis als Entschädigung für die Kündigung für die ersten drei Dienstjahre drei Monatslöhne, für jedes weitere Dienstjahr einen Monatslohn vor. Die Klägerin, die im vierten Dienstjahr stand, soll also mit vier Monatslöhnen entschädigt werden. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass ein Ausspruch des Vorgesetzten als Belästigung zu werten sei. Ausserdem habe es die Einwohnergemeinde unterlassen, Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen.
Es kommt zu einer Einigung. Die Klägerin erhält wegen Rachekündigung vier Monatslöhne und wegen Unterlassung von Schutzmassnahmen einen Medianlohn von 5674 Franken. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
GVP Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 2009, S. 324 ff