- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- keine Angabe
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Buchhalterin
Kurzzusammenfassung
Eine langjährige Buchhalterin erhält bei einer Firmen-Reorganisation die Kündigung mit der Begründung, dass Teilbereiche ausgelagert werden. Sie erhebt Einsprache und macht auch geltend, dass sie gegenüber ihrem Vorgänger 1'000 Franken pro Monat weniger verdiente. Das Arbeitsgericht wertet 800 Franken davon als diskriminierende Lohndifferenz und verpflichtet die Firma zu entsprechenden Nachzahlungen.Verfahrensgeschichte
Das Arbeitsgericht Zürich heisst die Klage teilweise gut
Die Klage der Buchhalterin umfasst nicht nur Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz. Sie wehrt sich auch gegen ihre Kündigung nach über zehnjähriger Firmenzugehörigkeit. Dies insbesondere, da sie die Begründung für vorgeschoben hält, fallen doch nur etwa fünf Prozent ihrer Arbeitszeit in den neu ausgelagerten Bereich. Zudem ist sie Arbeitnehmendenvertreterin und untersteht daher einem besonderen Kündigungsschutz. Diese Klagepunkte werden im Folgenden nicht weiter ausgeführt. Hier interessiert, dass sie auch eine Lohndiskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 geltend macht. Sie habe vom Verwaltungsratsdelegierten die mündliche Zusage gehabt, nach Bestehen der Prüfung als Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis werde sie den gleichen Lohn wie ihr Vorgänger erhalten, nämlich 1'000 Franken mehr als vorher. Dieses Versprechen sei nie eingelöst worden. Der Verwaltungsratsdelegierte verneint eine entsprechende Vereinbarung. Die Firma bezeichnet die Behauptung der Klägerin als unglaubhaft, da sie erst nach der Kündigung aufgestellt worden sei. Obwohl der Vorgänger über keinen Fachausweis verfügte, seien seine Aufgaben umfassender und verantwortungsvoller gewesen, er habe eine höhere Position innegehabt. Zudem sei er älter gewesen und habe mehr Berufserfahrung mitgebracht.
Das Arbeitsgericht hält die mündliche Vereinbarung für nicht bewiesen. Eine Lohndiskriminierung sei aber auch so glaubhaft gemacht. Denn unbestrittenermassen habe die Klägerin über eine bessere Ausbildung verfügt als ihr Vorgänger und trotzdem 1'000 Franken im Monat weniger verdient. Und sie habe nicht nur gleichwertige, sondern im Wesentlichen die gleiche Arbeit geleistet. Dem habe die Firma die Mehrerfahrung des Vorgängers entgegengehalten, sein Alter sowie seine höhere Position. Das Gericht wägt die Kriterien gegeneinander ab und kommt zum Schluss, dass eine Lohndifferenz von 1'000 Franken nicht haltbar sei, höchstens 200 Franken wären akzeptabel gewesen.
Die Firma muss der Buchhalterin ab Abschluss ihrer Fähigkeitsprüfung 800 Franken Lohn pro Monat plus Zinsen nachzahlen.
AN961222
Das Arbeitsgericht hält die mündliche Vereinbarung für nicht bewiesen. Eine Lohndiskriminierung sei aber auch so glaubhaft gemacht. Denn unbestrittenermassen habe die Klägerin über eine bessere Ausbildung verfügt als ihr Vorgänger und trotzdem 1'000 Franken im Monat weniger verdient. Und sie habe nicht nur gleichwertige, sondern im Wesentlichen die gleiche Arbeit geleistet. Dem habe die Firma die Mehrerfahrung des Vorgängers entgegengehalten, sein Alter sowie seine höhere Position. Das Gericht wägt die Kriterien gegeneinander ab und kommt zum Schluss, dass eine Lohndifferenz von 1'000 Franken nicht haltbar sei, höchstens 200 Franken wären akzeptabel gewesen.
Die Firma muss der Buchhalterin ab Abschluss ihrer Fähigkeitsprüfung 800 Franken Lohn pro Monat plus Zinsen nachzahlen.
AN961222