- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2008 - 2009
- Rechtskraft
- ja
Verweis wegen Belästigung einer Verwaltungsangestellten
Kurzzusammenfassung
Ein RAV-Personalberater verliebt sich in eine Kollegin. Obwohl sie die Annäherungen abweist, versucht er es über längere Zeit weiter und reagiert gekränkt auf die Abweisung. Die «belästigte» Frau vertraut sich einer Kollegin an, die sie an die Geschäftsleitung verweist. Diese spricht gegenüber dem Mitarbeiter einen Verweis mit Kündigungsandrohung (Personalgesetz Art. 24 Abs. 2) aus. Nach seinem Rekurs hat die Personalrekurskommission zu beurteilen, ob es sich bei den Annäherungen um sexuelle Belästigung handelt. Dabei stützt sie sich auf die «Regel»: Nicht die Absicht des Belästigers sei entscheidend, sondern wie die Belästigung bei der betroffenen Person ankomme. Die Kommission weist den Rekurs ab. Darauf geht der Rekurrent vor das Verwaltungsgericht. Dieses stellt fest, dass die Behörde ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen sei und keine Vertrauensperson gewählt habe, an die sich Mitarbeitende wenden können. Auch habe sie das Anrecht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm nicht aufgezeigt habe, warum man seinen Einwänden nicht folgen könne. Das Verwaltungsgericht heisst den Rekurs gut und der Verweis muss aufgehoben werden.Verfahrensgeschichte
Personalrekurskommission weist Rekurs gegen Verweis ab
Der RAV-Personalberater nähert sich der Kollegin mit Geschenken, Einladungen, einem gefühlvollen Mail, einem Besuch an ihrem Wohnort, als sie krank ist usw. Als sie ihm sagt, dass sie nicht an ihm interessiert sei, antwortet er ihr, dass er noch jede Frau bekommen habe. Die belästigte Kollegin wendet sich an die Mitarbeiterin, die ihr bei Arbeitsantritt als «Gotte» zugeteilt worden war. Sie verweist die Kollegin an die Geschäftsleitung. Darauf erhält der RAV-Personalberater eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung und, als er nach Rekursmöglichkeiten fragt, einen formellen Verweis.
Die Personalrekurskommission hat zu beurteilen, ob sexuelle Belästigung vorliegt. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen der belästigten Kollegin, die sich zunehmend bedroht gefühlt hatte. Diese sagt aus, dass er ihr gegenüber davon gesprochen habe, dass er sich ein Zusammenleben mit ihr vorstellen könne. Der Beschuldigte streitet die Annäherungen nicht ab, doch führt er an, dass sie keine «geschlechtliche Komponente» hatten. Die Personalrekurskommission hält ihm vor, dass er auch mit Annäherungen weiter insistiert habe, als längst klar war, wie die Kollegin dazu stehe. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass sie bald heiraten wollte. Auf seinen Vorwurf, dass man ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, stellt die Personalrekurskommission fest, diese Unterlassung sei nun mit der Anhörung vor der Kommission «geheilt». Bei den Vorfällen habe es sich zwar nicht um sexuelle jedoch um unerwünschte Belästigungen gehandelt, so ihr Fazit.
Die Personalrekurskommission entscheidet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verweises nach Personalgesetz erfüllt sind. Sie weist den Rekurs ab.
Personalrekurskommission PRK, Nr. 83
Die Personalrekurskommission hat zu beurteilen, ob sexuelle Belästigung vorliegt. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen der belästigten Kollegin, die sich zunehmend bedroht gefühlt hatte. Diese sagt aus, dass er ihr gegenüber davon gesprochen habe, dass er sich ein Zusammenleben mit ihr vorstellen könne. Der Beschuldigte streitet die Annäherungen nicht ab, doch führt er an, dass sie keine «geschlechtliche Komponente» hatten. Die Personalrekurskommission hält ihm vor, dass er auch mit Annäherungen weiter insistiert habe, als längst klar war, wie die Kollegin dazu stehe. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass sie bald heiraten wollte. Auf seinen Vorwurf, dass man ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, stellt die Personalrekurskommission fest, diese Unterlassung sei nun mit der Anhörung vor der Kommission «geheilt». Bei den Vorfällen habe es sich zwar nicht um sexuelle jedoch um unerwünschte Belästigungen gehandelt, so ihr Fazit.
Die Personalrekurskommission entscheidet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verweises nach Personalgesetz erfüllt sind. Sie weist den Rekurs ab.
Personalrekurskommission PRK, Nr. 83
Verwaltungsgericht heisst Rekurs gut
Der abgewiesene RAV-Personalberater geht vor Verwaltungsgericht. Er verlangt, dass der Verweis aufgehoben werde, weil ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Behörde ihre Leitungsfunktion nicht erfüllt habe. In einem solchen Fall bestehe die Pflicht, zuerst eine informelle Untersuchung durchzuführen. Es bemängelt, dass es offenbar nicht einmal eine Vertrauensperson gebe, an die sich Mitarbeitende wenden können, wenn sie sich belästigt fühlen. Zum Vorwurf des unterlassenen rechtlichen Gehörs hält das Gericht fest , dass es nicht genüge, den Mitarbeiter über die Anschuldigungen zu informieren, sondern gemäss Bundesgericht aufgezeigt werden muss, warum die Behörde den Einwänden nicht folgt (BGE 132 II 485E). Tatsächlich sei aber erst drei Wochen nach der Verwarnung ein Gespräch mit dem Rekurrenten geführt worden. Mit der Anhörung während des Rekursverfahrens sei aber die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht «geheilt», wie die Personalrekurskommission festgehalten habe. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Rekurrent erhält 2'000 Franken Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs gut. Die Behörde muss den Verweis wegen Belästigung aufheben.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum PRK-Fall Nr. 83
Verfahrensnummer 747/2008/BND/sf
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Behörde ihre Leitungsfunktion nicht erfüllt habe. In einem solchen Fall bestehe die Pflicht, zuerst eine informelle Untersuchung durchzuführen. Es bemängelt, dass es offenbar nicht einmal eine Vertrauensperson gebe, an die sich Mitarbeitende wenden können, wenn sie sich belästigt fühlen. Zum Vorwurf des unterlassenen rechtlichen Gehörs hält das Gericht fest , dass es nicht genüge, den Mitarbeiter über die Anschuldigungen zu informieren, sondern gemäss Bundesgericht aufgezeigt werden muss, warum die Behörde den Einwänden nicht folgt (BGE 132 II 485E). Tatsächlich sei aber erst drei Wochen nach der Verwarnung ein Gespräch mit dem Rekurrenten geführt worden. Mit der Anhörung während des Rekursverfahrens sei aber die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht «geheilt», wie die Personalrekurskommission festgehalten habe. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Rekurrent erhält 2'000 Franken Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs gut. Die Behörde muss den Verweis wegen Belästigung aufheben.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum PRK-Fall Nr. 83
Verfahrensnummer 747/2008/BND/sf