Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2008
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 37

Anstellungsdiskriminierung einer Biologin

Kurzzusammenfassung

Die Biologin wendet sich wegen diskriminierender Nichtanstellung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt, dass ihr eine Entschädigung und eine Genugtuung ausbezahlt werde (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung. Daraufhin zieht die Klägerin das Gesuch zurück. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Verfahrensgeschichte

22.07.2008
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab
Die Biologin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie zu unrecht nicht eingestellt worden sei. Die Anstellungsdiskriminierung sei zu beseitigen und ihr eine Entschädigung im Umfang eines Monatslohnes und eine Genugtuung zu entrichten. Die Arbeitgeberin bestreitet in ihrer Stellungnahme die Diskriminierung vollumfänglich. Darauf zieht die Klägerin das Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zurück.

Nachdem die Klägerin das Gesuch zurückzieht, schreibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren als erledigt ab.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2008