- Branche
- Transport, Telekommunikation
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 3 Entscheide 2000 - 2001
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Chauffeurin
Kurzzusammenfassung
Eine Chauffeurin klagt, als in ihrem Betrieb ein jüngerer Kollege zu höherem Lohn angestellt wird, auf Lohngleichheit. Da bekommt sie die Kündigung aus «Arbeitsrationalisierungsgründen». Vor der Schlichtungsstelle ist der Arbeitgeber zu keinerlei Entgegenkommen bereit. Er weigert sich auch, den geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen. Die Chauffeurin zieht den Fall ans Bezirksgericht. Dieses verneint eine Lohndiskriminierung, taxiert die Kündigung jedoch als missbräuchlich. Die Arbeitgeberin soll der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, den geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn sowie eine Prozessentschädigung von 3'000 Franken zahlen. Dieses Urteil zieht die Arbeitgeberseite ans Obergericht, das die Berufung jedoch abweist.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Als die Chauffeurin Lohngleichheit einklagt, weil ein jüngerer Kollege mit gleicher Berufserfahrung für die gleiche Arbeit zu einem 300 Franken höheren Anfangslohn frisch eingestellt wird, erhält sie postwendend die Kündigung. In der Folge muss im Schlichtungsverfahren auch geprüft werden, ob diese Kündigung diskriminierend war und ihr deshalb eine Entschädigung zusteht.
Die Schlichtungsstelle sieht eine gewisse Lohndiskriminierung als gegeben und taxiert die Kündigung als klar diskriminierend. Sie unterbreitet einen Einigungsvorschlag. Der Arbeitgeber verweigert jedoch jegliches Entgegenkommen und beharrt darauf, allein aus «Arbeitsrationalisierungsgründen» gekündigt zu haben. Er ist nicht einmal bereit, den klar geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen.
Die Schlichtungsstelle konstatiert Nichteinigung.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr.99/9
Die Schlichtungsstelle sieht eine gewisse Lohndiskriminierung als gegeben und taxiert die Kündigung als klar diskriminierend. Sie unterbreitet einen Einigungsvorschlag. Der Arbeitgeber verweigert jedoch jegliches Entgegenkommen und beharrt darauf, allein aus «Arbeitsrationalisierungsgründen» gekündigt zu haben. Er ist nicht einmal bereit, den klar geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn auszuzahlen.
Die Schlichtungsstelle konstatiert Nichteinigung.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr.99/9
Das Bezirksgericht Meilen heisst die Klage teilweise gut
Daraufhin zieht die Chauffeurin den Fall vors Bezirksgericht und fordert dort eine Entschädigung von 15'000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4), die Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1) sowie die Auszahlung des geschuldeten Anteils am 13. Monatslohn. Die Arbeitgeberseite argumentiert, der jüngere Kollege habe einen höheren Lohn erhalten, weil er bei der Anstellung gut verhandelt und an der letzten Stelle bereits ungefähr gleich viel verdient habe. Sie verweist auf eine breite Palette neuer Kündigungsgründe: Die Geschäftslage habe sich rapid verschlechtert, die Chauffeurin habe ihren Hund unerlaubterweise ins Geschäft mitgebracht, den Geschäftswagen übers Wochenende nach Hause genommen, sie sei eine eher psychisch auffällige Person gewesen, die eine schlechte Stimmung verbreitet sowie Probleme in die Firma hineingetragen habe, und sie habe den Verwaltungsratspräsidenten nicht mehr gegrüsst. Den geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn verweigert die Firma weiterhin mit der Begründung, ihr seien im Zusammenhang mit dem unerlaubten Eindringen des Fernsehens in ihre Räumlichkeiten und mit dem Gerichtsverfahren Kosten entstanden, die gegen diesen Anspruch zu verrechnen seien. Es werden diverse ZeugInnen einvernommen.
Das Bezirksgericht hält schliesslich die Lohndifferenz für objektiv begründet und verhältnismässig in Anbetracht der konjunkturellen Lage und der Tatsache, dass der neu eingestellte Chauffeur an der alten Stelle fast gleich viel verdiente. In den knapp zwei Monaten zwischen der Einstellung des neuen Mitarbeiters und der Kündigung der Chauffeurin habe nicht viel Zeit zur Verfügung gestanden, um ihren Lohn anzupassen. Allerdings, so das Gericht, wäre eventuell anders zu entscheiden, wenn nach längerer Zeit noch immer dieselbe Lohndifferenz bestünde.
Von den Kündigungsgründen kann keiner durch ZeugInnenaussagen erhärtet werden. Das Gericht wertet auch den Umstand, dass die ursprünglich angeführte «Arbeitsrationalisierung» nicht mehr erwähnt wird, als Indiz für ein Vorschieben anderer Gründe. Die Arbeitgeberin hat den Beweis nicht erbracht, dass keine diskriminierende Kündigung vorliegt. Den Anteil am 13. Monatslohn schuldet die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag klar. Die Verrechnung mit Unkosten der Transportfirma ist unzulässig.
Das Bezirksgericht lehnt die Klage im Punkt der Lohndiskriminierung ab. Hingegen hat die Firma ihrer ehemaligen Chauffeurin eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu bezahlen sowie den geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn samt Zinsen und eine Prozessentschädigung von 3'000 Franken.
BG Meilen U/G/FO 000038
Das Bezirksgericht hält schliesslich die Lohndifferenz für objektiv begründet und verhältnismässig in Anbetracht der konjunkturellen Lage und der Tatsache, dass der neu eingestellte Chauffeur an der alten Stelle fast gleich viel verdiente. In den knapp zwei Monaten zwischen der Einstellung des neuen Mitarbeiters und der Kündigung der Chauffeurin habe nicht viel Zeit zur Verfügung gestanden, um ihren Lohn anzupassen. Allerdings, so das Gericht, wäre eventuell anders zu entscheiden, wenn nach längerer Zeit noch immer dieselbe Lohndifferenz bestünde.
Von den Kündigungsgründen kann keiner durch ZeugInnenaussagen erhärtet werden. Das Gericht wertet auch den Umstand, dass die ursprünglich angeführte «Arbeitsrationalisierung» nicht mehr erwähnt wird, als Indiz für ein Vorschieben anderer Gründe. Die Arbeitgeberin hat den Beweis nicht erbracht, dass keine diskriminierende Kündigung vorliegt. Den Anteil am 13. Monatslohn schuldet die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag klar. Die Verrechnung mit Unkosten der Transportfirma ist unzulässig.
Das Bezirksgericht lehnt die Klage im Punkt der Lohndiskriminierung ab. Hingegen hat die Firma ihrer ehemaligen Chauffeurin eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu bezahlen sowie den geschuldeten Anteil am 13. Monatslohn samt Zinsen und eine Prozessentschädigung von 3'000 Franken.
BG Meilen U/G/FO 000038
Das Obergericht lehnt die Berufung ab
Die Arbeitgeberseite legt vor Obergericht Berufung ein. Sie verlangt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Klage direkt abzulehnen.
Das Obergericht schätzt die Kündigung wie die Vorinstanz als diskriminierend ein. Es sieht den Zusammenhang von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma und der Entlassung der Chauffeurin als nicht gegeben, sondern wertet diese Behauptung als vorgeschoben. Aufgrund der Aussagen der ArbeitskollegInnen betrachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Chauffeurin entgegen den Vorwürfen der Arbeitgeberin nicht durch psychische Auffälligkeit eine negative Stimmung im Betrieb verbreitete. Mithin sei die Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen, wie sie die Vorinstanz vorsah, nicht zu beanstanden. Lediglich die Prozessentschädigung sei nicht korrekt berechnet.
Der Rekurs wird abgewiesen. Das Obergericht reduziert die Prozessentschädigung an die Chauffeurin aus dem erstinstanzlichen Verfahren jedoch um 1'200 Franken. Dafür kommt aus dem neuen Verfahren eine solche von 1'000 Franken hinzu.
OG NEO10015/U
Das Obergericht schätzt die Kündigung wie die Vorinstanz als diskriminierend ein. Es sieht den Zusammenhang von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma und der Entlassung der Chauffeurin als nicht gegeben, sondern wertet diese Behauptung als vorgeschoben. Aufgrund der Aussagen der ArbeitskollegInnen betrachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Chauffeurin entgegen den Vorwürfen der Arbeitgeberin nicht durch psychische Auffälligkeit eine negative Stimmung im Betrieb verbreitete. Mithin sei die Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen, wie sie die Vorinstanz vorsah, nicht zu beanstanden. Lediglich die Prozessentschädigung sei nicht korrekt berechnet.
Der Rekurs wird abgewiesen. Das Obergericht reduziert die Prozessentschädigung an die Chauffeurin aus dem erstinstanzlichen Verfahren jedoch um 1'200 Franken. Dafür kommt aus dem neuen Verfahren eine solche von 1'000 Franken hinzu.
OG NEO10015/U