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Lohngleichheit für die Angestellte eines Dienstleistungsbetriebs
Kurzzusammenfassung
Die Angestellte in einem Dienstleistungsbetrieb stellt fest, dass sie wesentlich tiefer entlöhnt wird als ihre männlichen Mitarbeiter. Sie fordert bei der Arbeitgeberin eine rückwirkende Anpassung des Lohnes ab dem Zeitpunkt ihrer Anstellung. Die Arbeitgeberin gleicht die Lohndifferenz aus, doch nur rückwirkend auf ein Jahr. Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als nachgewiesen und schlägt eine Lohnnachzahlung ab Anstellungsbeginn vor. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab und die Klägerin zieht ihre Forderung vor das Bezirksgericht. Dort kommt ein Vergleich zustande: Sie erhält 23'000 Franken Lohndifferenz ausbezahlt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte erfährt 2005, dass sie einen wesentlich tieferen Lohn als ihre Kollegen erhält. Die Arbeitgeberin passt den Lohn ab Mai 2005 an und zahlt ihr die Differenz ab Juni 2004 nach. Doch für die Zeit ab Anstellung bis Mai 2004 erhält sie keinen Ausgleich. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle, dass ihr die diskriminierende Lohndifferenz ab Anstellung nachzuzahlen sei.
Die Schlichtungsstelle erachtet eine Lohndiskriminierung als glaubhaft dargelegt. Von der Arbeitgeberin erhält sie keine Unterlagen, welche die Lohndifferenz sachlich rechtfertigen lassen. Sie schlägt eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken vor, doch die Arbeitgeberin geht nicht darauf ein.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 1/2008
Die Schlichtungsstelle erachtet eine Lohndiskriminierung als glaubhaft dargelegt. Von der Arbeitgeberin erhält sie keine Unterlagen, welche die Lohndifferenz sachlich rechtfertigen lassen. Sie schlägt eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken vor, doch die Arbeitgeberin geht nicht darauf ein.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 1/2008
Das Bezirksgericht Laufen schreibt das Verfahren nach Vergleich ab
Nach der Nichteinigung wendet sich die Klägerin mit derselben Forderung einer Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz an das Bezirksgericht. Dort kommt ein Vergleich zustande. Die Klägerin erhält Lohnnachzahlungen von 20'000 Franken und aufkapitalisierte Verzugszinsen von 3'000 Franken.
Gemäss eines Gesamtvergleichs bezahlt die Arbeitgeberin der Klägerin 23'000 Franken. Die Parteikosten werden auf beide Parteien aufgeteilt, Gerichtskosten fallen keine an. Das Verfahren wird vom Bezirksgericht abgeschrieben.
Bezirksgericht Laufen, Nr. 150 08 42
Gemäss eines Gesamtvergleichs bezahlt die Arbeitgeberin der Klägerin 23'000 Franken. Die Parteikosten werden auf beide Parteien aufgeteilt, Gerichtskosten fallen keine an. Das Verfahren wird vom Bezirksgericht abgeschrieben.
Bezirksgericht Laufen, Nr. 150 08 42