Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2008
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 39

Diskriminierende Kündigung einer Gruppenleiterin Kinderkrippe

Kurzzusammenfassung

Die Gruppenleiterin in einer Kinderkrippe erhält während des Mutterschaftsurlaubs eine Änderungskündigung. Sie soll nach der Rückkehr mit leicht höherem Lohn als Springerin in verschiedenen Gruppen arbeiten. Nach vier Monaten in der neuen Funktion erhält sie die Kündigung. Sie wendet sich wegen diskriminierender Kündigung als Folge der Schwangerschaft an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass nicht die Schwangerschaft sondern das schlechte Verhältnis zwischen Klägerin und Vorgesetzter zur Kündigung geführt habe. Sie stellt dennoch eine diskriminierende Kündigung fest, weil die Änderungskündigung während des laufenden Kündigungsschutzes ausgesprochen worden war. Die Schlichtungsstelle schlägt eine pauschale Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag.

Verfahrensgeschichte

05.12.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Gruppenleiterin arbeitet seit drei Jahren in der Krippe, als sie eine neue Vorgesetzte erhält. Ein halbes Jahr später wird sie schwanger. Während des Mutterschaftsurlaubs wird ihr eine Änderungskündigung unterbreitet, dass sie fortan nicht mehr als Gruppenleiterin sondern als Springerin eingesetzt werde. Gleichzeitig erhält sie eine leichte Lohnerhöhung. Nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nimmt sie die neue Arbeit auf und erhält nach vier Monaten die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.

Während der Schlichtungsverhandlung ist auch die Vorgesetzte der Klägerin anwesend. Es zeigt sich, dass das Verhältnis zwischen den beiden Frauen sehr schlecht gewesen war. Die Schlichtungsstelle sieht den Grund für die Kündigung nicht in der Schwangerschaft, sondern in der Konstellation der beiden Persönlichkeiten. Dennoch sei die Kündigung nach Arbeitsrecht missbräuchlich, weil die vorangegangene Änderungskündigung während des Kündigungsschutzes ausgesprochen wurde. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen erhalten soll. Beide Parteien unterzeichnen den Vergleich.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2008