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- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung • Verbandsklagen
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 8 Entscheide 2003 - 2011
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Krankenschwestern, Hebammen, Laborantinnen, Operations- und Radiologieassistentinnen
Kurzzusammenfassung
13 Einzelklägerinnen und 6 Berufsverbände des medizinisch-technischen Personals sowie der Krankenschwestern DN 2 und Hebammen reichen 2003 beim Verwaltungsgericht Klage wegen Lohndiskriminierung ein. Der Kanton verlangt Abweisung, befürwortet jedoch eine Expertise. Das Gericht wählt einen Experten aus, gegen welchen die Klagenden vergeblich Einwände erheben und auch mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht im Juli 2005 abgewiesen werden. Der Gutachter Henneberger kommt in der Arbeitsbewertung zum Schluss, dass die medizinisch-technischen Berufe zu hoch, die Krankenschwestern und Hebammen zu tief eingereiht seien. Darauf weist das Verwaltungsgericht die Klage der drei medizinisch-technischen Berufsgruppen MTRA, TOA und Labmed ab. Für die Berufsgruppen Krankenschwester DN2 und Hebamme stellt es fest, dass bei ihnen im Vergleich mit Polizisten und Rettungssanitätern und in Bezug auf die abgewiesenen Klägerinnen-Gruppen eine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung, nicht jedoch eine geschlechtsbedingte Diskriminierung gegeben sei. Es weist die Feststellungs- und Leistungsklagen ab, weil sie sich ausschliesslich auf die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 Satz 3) und Gleichstellungsgesetz (Art. 3 und 5) gestützt hätten. Die Verbände und Einzelklägerinnen der beiden Berufsgruppen gelangen ans Bundesgericht. Die Vorinstanz verstosse mit ihrer Abweisung gegen die Beweislastumkehr nach Gleichstellungsgesetz Art. 6. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sehr wohl um eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung gehe. Es weist die Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im November 2010 weist das Verwaltungsgericht St. Gallen als Vorinstanz seinerseits das Anliegen an die Regierung des Kantons St. Gallen zurück und überlässt damit ihr die Entscheidung darüber, wie sie mit dem Ergebnis des Bundesgerichtsurteil und den Begehren der Klagenden weiter verfahren will. Dagegen erhebt eine Teilgruppe der ursprünglich Klagenden Beschwerde beim Bundesgericht. Sie sehen in diesem Vorgehen eine Verfahrensverzögerung. Das Verwaltungsgericht plädiert auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, der Kanton St. Gallen ersucht um eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der zwischen den Parteien stattfindenden Vergleichsgespräche. Das Bundesgericht sieht eine drohende Verfahrensverzögerung als erwiesen an und heisst die Beschwerde gut. Der Kanton St. Gallen muss die Gerichtskosten tragen und die Beschwerdeführenden entschädigen. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts können der Kanton und die diplomierten Pflegepersonen und Hebammen im August 2011 schliesslich einen Vergleich erzielen.Verfahrensgeschichte
Einzel- und Verbandsklagen Pflege DN2 und Hebammen
Einzel- und Verbandsklagen MTRA (med-techn. Radiologieassistentinnen)
Einzel- und Verbandsklagen TOA und Labmed (techn.Operationsassistentinnen und med. Laborantinnen)
Das Bundesgericht weist Beschwerde gegen Gutacher ab
Das Verwaltungsgericht weist Klagen ab
Zwischen September und Oktober 2003 reichen 3 Krankenschwestern, 5 Hebammen, 1 medizinisch-technische Radiologieassistentin, 2 technische Operationsassistentinnen und 2 medizinische Laborantinnen sowie ihre Berufsverbände und die Gewerkschaft vpod Klage wegen Lohndiskriminierung gegen den Kanton St. Gallen ein. Dabei berufen sie sich auf die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 und auf das Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 und verlangen rückwirkend ab 1998 Nachzahlungen der Lohndifferenz. Der Kanton verlangt Abweisung der Klagen, anerkennt aber, dass die Vermutung einer geschlechtsbedingten Diskriminierung mit einer Expertise geprüft werden sollte. Das Verwaltungsgericht vereinigt alle Verfahren und schlägt als Experten Professor Henneberger, Dozent und Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, vor. Die Klägerinnen wehren sich gegen diesen Vorschlag mit der Begründung, dass der Experte als Dozent und Intitutsdirektor der Universität befangen und fachlich nicht geeignet sei. Eine staatsrechtliche Beschwerde wird aber vom Bundesgericht im Juli 2007 abgewiesen. Der Gutachter wählt mit Losziehung pro Berufsgruppe der Klägerinnen und der Vergleichsberufe Polizist, Rettungssanitäter und Diätkoch je zwei Personen mit unterschiedlichen Funktionen aus. Anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse, welche die Kriterien Ausbildung, Erfahrung, geistige Anforderungen, Verantwortung, psychische sowie physische Anforderungen und Belastungen und spezielle Arbeitsbedingungen berücksichtigt, kommt er zum Schluss: die Operations-und Radiologieassistentinnen und die Laborantinnen seien im Vergleich mit Polizisten und Rettungssanitäter zu hoch eingestuft, die Krankenschwestern und Hebammen im Vergleich mit den männlich dominierten Berufsgruppen aber auch mit den drei technisch-medizinischen Berufen zu tief eingestuft.
Das Verwaltungsgericht weist sämtliche Beanstandungen der Klägerinnen zum Gutachten ab. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet es, dass die Klagen des technisch-medizinischen Personals unbegründet seien. Zu den Berufsgruppen der Krankenschwestern DN 2 und der Hebammen stellt es fest, dass diese mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot zu schlecht entlöhnt seien. Das ergebe sowohl der Vergleich mit den Polizisten und Rettungssanitätern wie auch jener mit den drei Berufsgruppen der RTA, TOA und LMED. Das Gericht könne jedoch nur überprüfen, ob eine geschlechtsbedingte Diskriminierung vorliege.
Das Verwaltungsgericht weist die Klagen der Radiologie- und Operationsassistentinnen und Laborantinnen und deren Verbände als unbegründet ab. Für die beiden Berufsgruppen der Krankenschwester DN 2 und Hebamme sieht es einen Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, weist jedoch die Klagen wegen geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung ab.
Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen, VG K 200 3/7-16
Das Verwaltungsgericht weist sämtliche Beanstandungen der Klägerinnen zum Gutachten ab. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet es, dass die Klagen des technisch-medizinischen Personals unbegründet seien. Zu den Berufsgruppen der Krankenschwestern DN 2 und der Hebammen stellt es fest, dass diese mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot zu schlecht entlöhnt seien. Das ergebe sowohl der Vergleich mit den Polizisten und Rettungssanitätern wie auch jener mit den drei Berufsgruppen der RTA, TOA und LMED. Das Gericht könne jedoch nur überprüfen, ob eine geschlechtsbedingte Diskriminierung vorliege.
Das Verwaltungsgericht weist die Klagen der Radiologie- und Operationsassistentinnen und Laborantinnen und deren Verbände als unbegründet ab. Für die beiden Berufsgruppen der Krankenschwester DN 2 und Hebamme sieht es einen Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, weist jedoch die Klagen wegen geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung ab.
Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen, VG K 200 3/7-16
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Die drei Verbände der Pflegefachpersonen und der Hebammen sowie die 8 Einzelklägerinnen der beiden Berufsgruppen reichen beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie bemängeln einerseits die Vergleichsbasis des Gutachtens sowie die zu tiefe Bewertung des Kriteriums K4, anderseits die Beurteilung der Vorinstanz, es handle sich nicht um eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz. Damit verletze das Gericht die Regeln über die Beweislastumkehr im Gleichstellungsgesetz. Das eidg. Büro für Gleichstellung beantragt Gutheissung der Beschwerde. Der Kanton fordert Abweisung.
Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht in die Bewertung selber eingreifen könne, sondern nur beurteile, ob diese geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen haben könnte. Zu den beanstandeten Mängeln in Bezug auf die ausgewählten Berufe verweist es auf die Abweisung der Rüge durch das Bundesgericht. Es stellt aber fest, dass die Vorinstanz beim Kriterium K4 eine höhere Einstufung im Vergleich mit den Polizisten rechtfertige, dann aber nicht erkläre, warum die zu tiefe Einreihung nicht geschlechtsdiskriminierend sein soll. Auch sei nicht plausibel, warum Ungleichheiten innnerhalb weiblich dominierter Berufe eine geschlechtsspezifische Diskriminierung ausschliesse. Der Arbeitgeber könne nicht eine Diskriminierung durch eine andere rechtfertigen (BGE 127 III 207). Somit sei eine Lohndiskriminierung auch möglich, wenn der Arbeitgeber die Angestellten des gleichen Geschlechts ungleich behandle. Dem Kanton sei es nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass die Klägerinnen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurden. Das Gericht weist die Beschwerde an die Vorinstanz zurück. Diese müsse eine nicht diskriminierende Lohnklasse festlegen und die Vergleichsbasis überprüfen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der beiden Berufsgruppen Pflegefachleute und Hebammen gut. Der Kanton muss ihnen 21'520 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Bundesgericht, 8C_78/2009
Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht in die Bewertung selber eingreifen könne, sondern nur beurteile, ob diese geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen haben könnte. Zu den beanstandeten Mängeln in Bezug auf die ausgewählten Berufe verweist es auf die Abweisung der Rüge durch das Bundesgericht. Es stellt aber fest, dass die Vorinstanz beim Kriterium K4 eine höhere Einstufung im Vergleich mit den Polizisten rechtfertige, dann aber nicht erkläre, warum die zu tiefe Einreihung nicht geschlechtsdiskriminierend sein soll. Auch sei nicht plausibel, warum Ungleichheiten innnerhalb weiblich dominierter Berufe eine geschlechtsspezifische Diskriminierung ausschliesse. Der Arbeitgeber könne nicht eine Diskriminierung durch eine andere rechtfertigen (BGE 127 III 207). Somit sei eine Lohndiskriminierung auch möglich, wenn der Arbeitgeber die Angestellten des gleichen Geschlechts ungleich behandle. Dem Kanton sei es nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass die Klägerinnen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurden. Das Gericht weist die Beschwerde an die Vorinstanz zurück. Diese müsse eine nicht diskriminierende Lohnklasse festlegen und die Vergleichsbasis überprüfen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der beiden Berufsgruppen Pflegefachleute und Hebammen gut. Der Kanton muss ihnen 21'520 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Bundesgericht, 8C_78/2009
Das Verwaltungsgericht St. Gallen weist Angelegenheit an die Regierung des Kanton St. Gallen zurück
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und der Pflegefachmänner, Sektion St. Gallen/Thurgau/Appenzell der Schweizerische Verband der Personals öffentlicher Dienste, der Schweizerische Hebammenverband der Sektion Ostschweiz und acht EinzelklägerInnen reichen beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallens vom 9. November 2010 ein. Das Veraltungsgericht hatte die Angelegenheit nach dem Urteil des Bundesgerichts an die Regierung des Kantons zurückgewiesen, damit diese neu entscheide und erkläre, ob sie die Ansprüche der Beschwerdeführenden ablehne oder ganz oder teilweise annehme. Daraufhin verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieses Entscheids. Sie wollen, dass die Vorinstanz verpflichtet wird, über die gemäss Urteil des Bundesgerichts noch offenen Punkte zu entscheiden. Ferner verlangen sie, das Verfahren eventuell zu sistieren und das kantonale Gericht zu verpflichten, über die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf ausseramtliche Entschädigung für das erste Verfahren zu entscheiden. Sie sehen in der Rückweisung an die Regierung eine Verfahrenverschleppung.
Das Verwaltungsgericht seinerseits beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Kanton St. Gallen wiederum beantragt die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der aktuell zwischen den Parteien stattfindenden Vergleichsgespräche.
Das Bundesgericht lehnt in ihrem Entscheid vom 31. März 2011 ab, das Verfahren bis zum Ergebnis der Verhandlungen zu sistieren, da dies zu weiteren Verfahrensverzögerungen führen würde. Ausserdem stellt es fest, dass der Rechtsakt des Verwaltungsgerichts vom November 2009 als blosse „Mitteilung“ und nicht als „Entscheid“ zu qualifizieren ist, womit es die Rechtsverzögerungsbeschwerde als zulässig beurteilt und auf die Beschwerde eintritt.
Das Bundesgericht weist das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners ab. Es heisst die Beschwerde der Beschwerdeführenden gut, weil es in der Mitteilung des Veraltungsgerichts eine Verzögerung sieht und weist das Verwaltungsgericht St. Gallen an, den „Entscheid“ vom 9. November 2010 ausser Acht zu lassen und entsprechend seiner Erwägungen im Entscheid vom 31. August 2010 zu verfahren. Ausserdem muss der Kanton St. Gallen die Gerichtskosten von CHF 2'000 tragen und die Beschwerdeführerinnen und –führer mit CHF 3'000 für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen.
Bundesgericht 8C_1012/2010; siehe auch Zeitungsartikel Blick
Das Verwaltungsgericht seinerseits beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Kanton St. Gallen wiederum beantragt die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der aktuell zwischen den Parteien stattfindenden Vergleichsgespräche.
Das Bundesgericht lehnt in ihrem Entscheid vom 31. März 2011 ab, das Verfahren bis zum Ergebnis der Verhandlungen zu sistieren, da dies zu weiteren Verfahrensverzögerungen führen würde. Ausserdem stellt es fest, dass der Rechtsakt des Verwaltungsgerichts vom November 2009 als blosse „Mitteilung“ und nicht als „Entscheid“ zu qualifizieren ist, womit es die Rechtsverzögerungsbeschwerde als zulässig beurteilt und auf die Beschwerde eintritt.
Das Bundesgericht weist das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners ab. Es heisst die Beschwerde der Beschwerdeführenden gut, weil es in der Mitteilung des Veraltungsgerichts eine Verzögerung sieht und weist das Verwaltungsgericht St. Gallen an, den „Entscheid“ vom 9. November 2010 ausser Acht zu lassen und entsprechend seiner Erwägungen im Entscheid vom 31. August 2010 zu verfahren. Ausserdem muss der Kanton St. Gallen die Gerichtskosten von CHF 2'000 tragen und die Beschwerdeführerinnen und –führer mit CHF 3'000 für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen.
Bundesgericht 8C_1012/2010; siehe auch Zeitungsartikel Blick