Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 37

Lohngleichheit für eine Lagermitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Lagermitarbeiterin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihre Kollegen mehr als sie verdienen und sie während neun Jahren Anstellung nie eine Lohnerhöhung erhalten hat. Sie fordert als diskriminierungsfreien Lohn (Gleichstellungsgesetz Art. 3) die rückwirkende Nachzahlung von monatlich 200 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Arbeitgeber keine plausible Erklärung für die Lohnunterschiede geben könne. Er ist einverstanden, der Klägerin für die letzten fünf Jahre 12'000 Franken Lohn nachzuzahlen.

Verfahrensgeschichte

15.09.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lagermitarbeiterin ist seit 2000 in der Firma angestellt, als diese im Januar 2009 von der Postfinance übernommen wird. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihre Kollegen mehr als sie verdienen und auch mehrmals eine Lohnerhöhung erhalten hatten. Ihre jährliche Anfrage für eine Lohnerhöhung sei immer abgewiesen worden. Stattdessen wurde sie angewiesen, nicht mehr über den Lohn zu reden. Während der Schlichtungsverhandlung verlangt sie, dass ihr eine rückwirkende Lohnerhöhung von 200 Franken auszuzahlen sei. Der Arbeitgeber legt dar, dass der Lohn der Klägerin im Salärband ihren Aufgaben als Lagermitarbeiterin entspreche und deshalb keine Diskriminierung vorliege.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die meisten männlichen Arbeitskollegen mehr als die Klägerin verdienen, obwohl einige seit viel kürzerer Zeit in der Firma arbeiten. Der Arbeitgeber kann für diese Differenzen keine plausible Erklärung geben. Er ist damit einverstanden, der Klägerin die geforderten 200 Franken monatlich rückwirkend nachzuzahlen.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 12'000 Franken Lohnnachzahlung.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2009.02