Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 44

Lohngleichheit für eine Pflegehelferin

Kurzzusammenfassung

Die Pflegehelferin wendet sich nach der Kündigung ihrer Stelle wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ein Kollege, der als Pflegehelfer mit ähnlicher Qualifikation eingestellt worden sei, verdiene viel mehr als sie. Nach Einsicht in die Lohndaten schlägt die Schlichtungsstelle eine einmalige pauschale Entschädigung von 1'000 Franken vor. Dieser Vorschlag wird von beiden Parteien angenommen.

Verfahrensgeschichte

15.10.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Pflegehelferin stellt einen Monat nach ihrer Kündigung bei der Schlichtungsstelle das Gesuch auf Lohnnachzahlungen. Ein halbes Jahr vorher sei ein Kollege mit ähnlicher Qualifikation eingestellt worden, der mehr als sie verdiene. Die Arbeitgeberin will die Lohndaten des Kollegen mit Berufung auf den Datenschutz nicht offen legen.

Die Schlichtungsstelle schlägt mit Einverständnis der Klägerin vor, dass sie allein Einsicht in die Lohndaten nimmt. Mit dieser Grundlage unterbreitet sie den Vorschlag, dass die Arbeitgeberin eine pauschale Entschädigung für die Lohndifferenz auszahlt. Während der Schlichtungsverhandlung kann die Klägerin die Lohndiskriminierung glaubhaft machen, der Arbeitgeberin gelingt es hingegen nicht, den höheren Lohn des Kollegen zu rechtfertigen. Beide Parteien akzeptieren den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine pauschale Lohnnachzahlung von 1'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 2/2009